Reglement zum Rechtsschutz (Art. 3 lit. d der Statuten) vom 29. Juni 2023 (Stand: 29. Juni 2023) Gestützt auf Art. 3 lit. d i.V.m. Art. 14 der Statuten vom 1. Juli 2013 erlässt der Vorstand das folgende Reglement: Art. 1 Kollektiv‐Rechtsschutzversicherung ZV Jedes Aktivmitglied ist mit Beitritt zum BAV automatisch der KollektivRechtsschutzversicherung des Dachverbandes Öffentliches Personal Schweiz (ZV) angeschlossen (Vollkosten-Rechtsschutzversicherung). Art. 2 Rechtsdienstleistungen 1 R dE e e r s c h A g t e X s l A s t c e - h n A u R d t A i z e G d B e Re s e d Z c in h V g t , s u A s n l c l g h g e e u n m tz d e A e in G r e K i n V o el d l r e e t k r r t a j i e g v w s -R b e e e i d l c s h i n gt g s ü s u lt c n i h g g u e e t n n z v F K e a o r s l s s l i e u c k n h t g e iv ) r. - u R Fn ü e g r c d h v e t o s s n s Z c d h V e u ( r t R z Ke v o g e l l r l e e s m k ic t e h iv n e - trung ZV RA en cs ht et lslsucnhgustvzevrehr äs li tcnhiesriumn gK da ne st oZnVBnai sc ehlt- Svteards ti cbheetrrteef,f edna ds eö, f Rf eencthl itcshf ä- rl leec ghet ll itcehnen a c h f o l g e n d e Bestimmungen. 2 e iNnet ruimt t ,i tggel iwe dä he rr nt d, di ee rVeenr tRr ea cuhe tnssf aa nl l wv oä rl t oi nd oe rd ei nr ndeerrhVa lebr tdr ea ru ee nr sstaennwdarlet i dMe so nBaAt Ve db ee ri SMt ri tegi tl ii eg dk se ci theanf t aRue sc hdtesms c hö uf f tezn(t Rl i ce hc h- rt es cbhe trlai ct uh ne ng uA nn ds t Pe rl louznegsssvf üe rhhr äulnt ng )i sui nmt eKr aAnut of lna gBea es ienl -eSst aS de ltbusnt be enht ga el tl et lsi cdhuernc h dü be nr i gBeAnVAi nn wHaölht sekvoos nt e2n0g%e hdeenr zaun Lg ea fsat lel ne ndeens eBi Ag eVn. eAnu sAsni cwhat lstlsoksoe sFt eä nl l ,ems ii nn dd easut segnesnCoHmFm6e4n0. . Ü0 0b .eDr i e die Frage der Aussichtslosigkeit entscheidet der Rechtsschutzausschuss des Vorstandes. 3 RmI e n a c x h dim t a s s f a ä öl l f e l f e i e n n n e t m l S i i c t t u h e n - i r d n e e e c mh b t e l S g ic t r r h e e e n i tz A w t n e e s u r t t e n u l e l n u n t n t e g g r e s l C v t e l H i r c F h h ä 1 e l ‘ t 0 R n 0 e i 0 c s h . i 0 m t 0 sa K e u r a s h n k a t u o lt n n e f nt B b d a e s ie i e d l M - e S i r t t a g V d l e i t e r b d tr e e a t r u r e e e i f n n fe s e a n e n d i w e n n m ä lat ilni goed, aeur f beim Vertrauensanwalt des BAV. 4 ö If nf e anltllei cnhü- rberci ghet lni cvhoenAdnesrt eKl ol ul lnegkstvi ve-rRheäcl thnt isss ci mh uKt zavnet rosni cBhaesreul n- Sgt adde ts bZeVt rnei fcfhe tn vdeerns, i Rc heec rhttesnf ä, ldl eans ku annt enr dUemr Rs teäcnhdt es snc ahuuft ze ai nues ns cbheusstsi md ems t Ve no rBs et at rnadge bs ei mg r eEni nz zt ee,l fKaol lsat eunf gGuetssupcrha chhi ne faüurs dKi eu lÜa nb ze reni na he ,m e dAenrwbael it sdkeorsVt eenr terratueei lnesna, nuwn täel tri nA uofdl aegr eb ee ii nme sV Se er tl rbasut beenhs aa lnt we sailnt dHeöshBeAvVo na n2f0a%l l e nd de re na n g e f a l l e n e n eigenen Anwaltskosten, mindestens CHF 640.00. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Seite 2 von 3 5 b Ient rRe ef fcehnt,sef rr ahgael tne, nd di ei en Mi c hi ttg dl i ae sd eörf f ee inntel i cahu-f rme cahxtilmi c ahleeAi nnes tSetlul unndges pv reor hKäal tl enni sdiemr j aKharn bt oeng rBeanszet le- S t a d t u B n A e V n . tgeltliche Rechtsauskunft bei der Vertrauensanwältin oder beim Vertrauensanwalt des Art. 3 Vertrauensanwältin oder Vertrauensanwalt des BAV 1 VDoriestPaenrdsobnesdteimr Vmetr.trauensanwältin oder des Vertrauensanwaltes des BAV wird durch den 2 V wI e e s r t g t e d r n a ie u e e Gi n n e s e w a r ä n Ih n w r t a u e l r n t e g d s e dse s e n s B k R A o e V l c l i i h s n t i o s F s n ä c l oh le d u n e t z r g e e as m u d s ä u a s r n s c d h A e r dr t i e . e 2 n V A z e w b r s t in r . a 2 g u e - e n 5 n d s d e a n ie n G s w e r ä s ü l R n ti d e n g e o l n e d m ne i r e c d h n e t t s n m a öugslnicahh,msweise vs ieer mw üi tnt es lcthdeenr, Vd ae sr sb ai hnndednedneMr Vi t eg rl ibeadnedr nd ieei neen tasnt de he reen dAennwAä nl twi naol tdsekro es ti ne ne ne rasnedt ez tr.eEnsAwniwr da ldt ,i es soffaelrl sn dzuermainttgleemreensAsennseätZzeeintavuefrwgaüntedt,.im Fall von Art. 2 Abs. 5 dieses Reglements maximal eine Stunde, 3 d Ienr dKeonl l ev ko tni vd- eRre Rc he tcshstcshs uc ht zuvt ez r- Vs i ec rhsei rc uh ne rg udnegs dZeVs (ZRVe gv leerms i ec hn et rRt ee cnhFt sä sl lcehnu gt ze ldt ee ns Zd Vi e, AB lel dg ei nmg eu inngee n VdeerrtjreawgesbilesdgiünlgtiugnegneFnaKssoullnegk)t.iv-Rechtsschutzversicherung ZV der AXA-ARAG Rechtsschutz AG in Art. 4 Rechtsschutzausschuss des Vorstandes Der Rechtsschutzausschuss des Vorstandes besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, dVeorrsVtiaznedpsrräessidsoernttsinPeordseorndaelrmecVhitz.epräsidenten und der oder dem Verantwortlichen des Art. 5 Ordentliche Verwaltungs‐ und Gerichtskosten bzw. ‐gebühren und Parteientschädigungen 1 g eOsrcdheunl tdl iecthe ePVa er trewi eanl ttus nc hg äs -d ui gnudn Gg ee nr i, cdhi tes ikmo sRt eanh mb zewn . e- igneebsüvhorne nd eo rd Ke ro dl l ee rk tGi ve -g e n p a r t e i RR ee cc hh tt ss ss cc hh uu tt zz vv ee rr sf ai chhreernusnagndf aelsl eZnV, gnei hc he tn vi enrjseidc he me r tFeanl ,l azbueLravsot emn BdAe rV bgeetdr ee cf fketnedne, n M i t g l i e d e r . 2 z uDgeems pdreonc hReenc eh tPsrsoc zheustsz- iunnAdnPs aprrtueci eh nnt es chhmä edni gduenngMe ni t sg il ni edd dgeemr i cBhAt lVi cbhi so dz ue rr aHuöshsee rdgeerr vi cohnt l ii hc mh erbrachten Leistungen zu erstatten bzw. abzutreten. Art. 6 Entbindung vom Berufsgeheimnis Das den Rechtsschutz in Anspruch nehmende Mitglied entbindet die Vertrauensanwältin oder dd ee nm VSeerkt rr ea tuaerni as ta dn ewsaBl tAgVe, gdeenmü bSeerkdr ee mt a rVi aotr ds teasnZdV, dseomw iRe edcehrt sAsXc Ah u- At zRaAuGs sRc he cuhs tss ds cehs uVtoz rAs tGa nv od me s , Berufsgeheimnis.
Seite 3 von 3 Art. 7 Inkrafttreten 1auMfgiteIhnokbreanft.treten dieses Reglements wird das Reglement zum Rechtsschutz vom 1. Juli 2013 2 Das vorliegende Reglement tritt per 1. Juli 2023 in Kraft. Anhänge: Reglement Rechtsschutz des ZV (in der jeweils gültigen Fassung) AjeVwBeiKlsogllüeklttiigve-nReFcahstssusncgh)utzversicherung ZV der AXA-ARAG Rechtsschutz AG (in der
Reglement Rechtsschutz Art. 1 Rechtsschutz Jedes Aktivmitglied ist mit Beitritt zu einem Mitgliederverband des ZV automatisch der Kollektivrechtsschutzversicherung des ZV angeschlossen, sofern der jeweilige Mitgliederverband dem Beitritt zur Rechtsschutzversicherung zugestimmt hat. Art. 2 Wahl der Versicherungslösung 1 Die Mitgliederverbände teilen dem Sekretariat des ZV mit, welche der beiden Versicherungslösungen sie für alle Aktivmitglieder wählen: − Vollkosten-Rechtsschutzversicherung − Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung 2 Unterbleibt eine Wahl, werden dem Mitgliederverband die Prämien für die günstigere Variante (Stand 23. November 2022: Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung) in Rechnung gestellt. Art. 3 Meldung versicherter Aktivmitglieder 1 Die Mitgliederverbände melden dem Sekretariat des ZV jährlich bis zum 31. Januar die Zahl ihrer Aktivmitglieder (Stand 31. Dezember des Vorjahres oder jünger). Diese dient als Grundlage für die Prämienrechnung. 2 Unterbleibt die Meldung, erfolgt die Rechnungsstellung aufgrund der dem Sekretariat des ZV bereits bekannten Mitgliederzahl. Ein Verwaltungszuschlag bleibt vorbehalten. Art. 4 Leistung 1 Versichert sind Rechtsdienstleistungen (Rechtsberatung und Prozessführung bei der Vollkostenversicherung, nur Prozessführung bei der Prozesskostenversicherung) bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen. Als öffentlich-rechtlich gelten: − Arbeitnehmende, die im Dienst von Kantonen oder Gemeinden stehen. − Arbeitnehmende, die in anderen selbständigen oder unselbständigen öffentlichen Anstalten, Betrieben oder Verwaltungseinheiten arbeiten.
2 − Privatrechtlich verpflichtete oder bei privatrechtlichen Gesellschaften beschäftigte Arbeitnehmende, sofern die öffentliche Hand bei der betreffenden Gesellschaft eine Beteiligung von über 50 % hält und die Gesellschaft eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. 2 Aussichtslose Fälle sind ausgenommen. Die Beurteilung erfolgt durch das Sekretariat des ZV und die AXA-ARAG. 3 Streitigkeiten im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen sind ausgenommen. Sind in diesen Fällen mehrere Mitglieder betroffen, kann die Rechtsschutzversicherung ausnahmsweise die Kosten für die Führung eines Pilotprozesses übernehmen. Art. 5 Mindeststreitwert Der Mindeststreitwert beträgt Fr. 1'000.00. Art. 6 Karenzfrist Für Neumitglieder gilt eine Karenzfrist von drei Monaten. Vor oder in dieser Wartefrist eintretende Rechtsfälle sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Art. 7 Selbstbehalt Aufgehoben Art. 8 Bestimmung Rechtsvertretung Die Rechtsvertretung wird vom ZV bestimmt und erfolgt durch den vom Mitgliederverband bezeichneten Vertrauensanwalt bzw. die Vertrauensanwältin oder durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt gemäss Anwaltsverzeichnis des ZV. Art. 9 Rechtsfallabwicklung 1 Die Meldung des Eintritts eines Rechtsfalls erfolgt beim Sekretariat des ZV durch das Mitglied mit dem Formular «Rechtsfallanzeige». 2 Das Sekretariat des ZV prüft die Mitgliedschaft und die Deckung des angemeldeten Rechtsfalls.
3 3 Das Sekretariat des ZV nimmt die Zuweisung an den Vertrauensanwalt oder die Vertrauensanwältin des Verbandes oder des ZV gemäss Anwaltsverzeichnis des ZV vor. Es meldet den Rechtsfall der Versicherung und ersucht um Kostengutsprache. 4 Der ZV informiert das Mitglied über den Entscheid betreffend Kostengutsprache und teilt bei Gutheissung mit, wer die Rechtsvertretung übernimmt. Art. 10 Genehmigung und Inkrafttreten 1 Das vorliegende Reglement wird von der Geschäftsleitung am 6. Dezember 2022 genehmigt. 2 Das vorliegende Reglement tritt per 1. Januar 2023 in Kraft. Fassung vom 2. März 2023 Baden, 14. März 2023
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Kollektiv- Rechtsschutzversicherung ZV Ausgabe 01.2023 18108DE – 2023-01 D
Kollektiv-Rechtsschutzversicherung ZV Ausgabe. 01.2023 2 Inhaltsverzeichnis Das Wichtigste in Kürze 3 Teil A Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags A1 Umfang des Vertrags 4 A2 Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer und versicherte Personen 4 A3 Örtlicher Geltungsbereich 4 A4 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 4 A5 Versicherte Leistungen 4 A6 Ausschlüsse 5 A7 Rechtsfallanmeldung 5 A8 Rechtsfallabwicklung 5 A9 P rämienabrechnung, -zahlung und -anpassung 6 A10 Mitteilungen 7 A11 Informationspflicht 7 A12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 7 A13 Sanktionen 7 Teil B Berufs-Rechtsschutz B1 Versicherte Personen 8 B2 Versicherte Rechtsfälle 8
Kollektiv-Rechtsschutzversicherung ZV Ausgabe. 01.2023 3 Das Wichtigste in Kürze Gerne informieren wir Sie über den wesentlichen Inhalt Ihrer Kollektiv-Rechtsschutzversicherung. Die ausführlichen Informationen können Sie den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), dem Vertrag und der Police entnehmen. Wer ist Versicherungsträger? Versicherungsträgerin ist die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Affolternstrasse 42, 8050 Zürich (im Folgenden «AXA-ARAG» genannt), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich und Tochtergesellschaft der AXA Versicherungen AG. Welche Personen sind versichert? Versichert sind Arbeitnehmende der öffentlichen Hand und der dieser zuzuordnenden Unternehmen, welche einem Mitgliedsverband des ZV angehören. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der versicherten Tätigkeit, wie sie im Vertrag umschrieben ist. Welche Rechtsfälle sind versichert? • Im Berufs-Rechtsschutz Arbeitsrecht als Arbeitnehmende der öffentlichen Hand und der dieser zuzuordnenden Unternehmen Welche Rechtsfälle sind nicht versichert? Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für: • Bagatellfälle bis CHF 1000 • Selbstständige Berufstätigkeit • Tätigkeit in Geschäftsleitung, Verwaltungsrat oder Stiftungsrat aus privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen • Streitigkeiten aus gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen (z. B. Verein, Genossenschaft, AG) • Streitigkeiten aus Finanz-, Bank- und Börsengeschäften • Abwehr von Schadenersatzansprüchen (Haftpflichtversicherung) • Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer und Versicherten sowie unter versicherten Personen Welche Leistungen sind versichert? Versichert sind die Rechtsberatung und Interessenvertretung wahlweise durch die AXA-ARAG oder die Vertrauensanwälte gemäss Anwaltsverzeichnis ZV sowie die Kosten bei rechtlichen Streitigkeiten wie Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten sowie Parteientschädigungen. In den versicherten Fällen übernimmt die AXA-ARAG die Kosten der versicherten Leistungen bis zu der im Vertrag bzw. in der Police aufgeführten Versicherungssumme (Vermögensschadensversicherung). Nicht versichert sind diese Kosten, wenn eine Haftpflichtige bzw. ein Haftpflichtiger oder eine Haftpflichtversicherung dafür aufkommen muss. Wann besteht freie Anwaltswahl gemäss Anwaltsverzeichnis ZV? Immer bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, wo eine Rechtsvertreterin bzw. ein Rechtsvertreter bestellt werden muss, sowie bei Interessenkollisionen oder Auseinandersetzungen mit anderen Gesellschaften der AXA Gruppe. Wo gilt die Versicherung? Die Versicherung gilt im Berufs-Rechtsschutz für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Wie hoch ist die Prämie und wann ist sie fällig? Die Prämie sowie deren Fälligkeit sind im Vertrag und in der Police festgehalten. Massgebend für die Prämie ist die Anzahl versicherter Personen. Welches sind die wichtigsten Pflichten der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen? Sobald rechtliche Unterstützung benötigt wird, müssen die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen • Rechtsfälle unverzüglich dem ZV melden und dieser leitet sie dem Rechtsdienst der AXA-ARAG weiter; • alle notwendigen Auskünfte erteilen; • alle Unterlagen und Beweise zur Verfügung stellen; • Anwaltsbeizüge und Prozesseinleitungen vorgängig mit AXA-ARAG absprechen. Wann beginnt und endet die Versicherung? • Für die einzelne versicherte Person beginnt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt, in welchem der ZV-Mitgliedsverband der Kollektivversicherung beitritt oder per Anstellungsdatum, wenn dieses nach dem Beitritt liegt. Vorbehalten bleibt die vom ZV in seinem Rechtsschutzreglement festgelegte Wartefrist. • Wird der Versicherungsvertrag nicht auf Ablauf gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr. • Beträgt die Laufzeit des Vertrags mehr als drei Jahre, kann jede Partei den Vertrag auf das Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. • Versicherungsschutz besteht unter Vorbehalt der Wartefrist für Rechtsfälle, bei denen das auslösende Ereignis und der Bedarf an Rechtsschutz während der Versicherungsdauer eintreten und die in diesem Zeitraum bzw. spätestens drei Monate nach Aufhebung des Versicherungsvertrags oder nach Austritt aus dem Kreis der Versicherten bei der AXA-ARAG angemeldet werden. Besondere Informationen für das Fürstentum Liechtenstein Verletzt die AXA-ARAG die Informationspflicht nach liechtensteinischem Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz, hat die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer ab Zustellung der Police ein vierwöchiges Rücktrittsrecht. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3000 Bern. Welche Daten verwendet die AXA-ARAG auf welche Weise? Die AXA-ARAG verwendet Daten in Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen sind unter AXA.ch/datenschutz zu finden.
Kollektiv-Rechtsschutzversicherung ZV Ausgabe. 01.2023 4 A1 Umfang des Vertrags Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sind Bestandteil des zwischen dem Versicherungsnehmer und der AXA-ARAG zugunsten der versicherten Personen abgeschlossenen Versicherungsvertrags. Allfällige im Vertrag bzw. in der Police aufgeführte Besondere Vertragsbedingungen (BVB) gehen diesen AVB vor. Die Kollektiv-Rechtsschutzversicherung umfasst den Berufs-Rechtsschutz, wahlweise als • Vollkosten-Rechtsschutzversicherung; • Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung. A2 Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer und versicherte Personen A2.1 Versicherungsnehmer ist Öffentliches Personal Schweiz ZV, nachfolgend «ZV» genannt. A2.2 Als versicherte Personen gelten die Arbeitnehmenden der öffentlichen Hand und der dieser zuzuordnenden Unternehmen, welche einem Mitgliedsverband des ZV angehören. A2.3 Der jeweilige Mitgliedsverband des ZV wählt zwischen der Vollkosten- oder der Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung. In der Versicherungsbestätigung ist jeweils aufgeführt, ob die versicherten Personen über eine Vollkosten- oder Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung verfügen. A3 Örtlicher Geltungsbereich A3.1 Die Versicherung gilt für Rechtsfälle in der Schweiz. A3.2 Versicherungsschutz besteht, wenn der örtliche Geltungsbereich den Gerichtsstand und das anwendbare Recht umfasst. A3.3 Das Fürstentum Liechtenstein ist der Schweiz gleichgestellt. A4 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes A4.1 Der Versicherungsschutz beginnt für die einzelne versicherte Person • mit dem Beginn des Vertrags; • mit der Aufnahme in den Kreis der versicherten Personen; • nach Ablauf der vom ZV festgelegten Wartefrist. Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Teil A Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags A4.2 Der Versicherungsschutz erlischt für die einzelne versicherte Person • mit der Aufhebung des Vertrags; • mit dem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen. A4.3 Versicherungsschutz besteht für Rechtsfälle, bei denen das auslösende Ereignis und der Bedarf an Rechtsschutz während der Versicherungsdauer bzw. der Dauer der Zugehörigkeit zum Kreis der versicherten Personen eintreten. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Rechtsfälle, die während der vom ZV festgelegten Wartefrist eintreten. A4.4 Das auslösende Ereignis gilt im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Pflichten als eingetreten. A4.5 Bei Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen oder bei Aufhebung des Vertrags können Rechtsfälle noch innerhalb von drei Monaten angemeldet werden. Für Rechtsfälle, die erst nach Ablauf von diesen drei Monaten angemeldet werden, besteht kein Rechtsschutz mehr. A5 Versicherte Leistungen A5.1 In den versicherten Rechtsfällen übernimmt die AXA-ARAG bis zur im Vertrag bzw. in der Police aufgeführten Versicherungssumme pro Rechtsfall die Aufwendungen für: A5.1.1 Rechtsdienstleistungen wahlweise durch die AXA-ARAG oder einen Rechtsanwalt gemäss Anwaltsverzeichnis ZV. Die vorprozessuale Beratung der versicherten Person erfolgt nur bei der Vollkosten-RSV; A5.1.2 das Bearbeiten des Rechtsfalls und die Vertretung durch die AXA-ARAG, wenn vom Mitglied gewünscht, oder durch eine oder einen beigezogene Rechtsvertreterin bzw. beigezogenen Rechtsvertreter gemäss Anwaltsverzeichnis ZV; A5.1.3 Gutachten von Sachverständigen zur Klärung von Streitfragen, sofern diese im Einvernehmen mit der AXA-ARAG oder von einem Gericht veranlasst worden sind; davon ausgeschlossen sind Kosten für Blut und Urinuntersuchungen, ferner verkehrspsychologische und verkehrsmedizinische Untersuchungen; A5.1.4 Gerichtsgebühren oder andere zu Lasten der versicherten Person gehende Verfahrenskosten staatlicher Gerichte und Behörden; A5.1.5 Gebühren und Verfahrenskosten von Schiedsgerichten unter Vorbehalt der ausdrücklichen Zustimmung der AXA-ARAG; A5.1.6 der versicherten Person auferlegte Prozessentschädigungen an die Gegenpartei;
Kollektiv-Rechtsschutzversicherung ZV Ausgabe. 01.2023 5 A5.1.7 das Inkasso der bzw. der versicherten Person aus einem versicherten Rechtsfall zustehenden Forderungen bis zum Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins oder einer Konkursandrohung; A5.1.8 Strafkautionen zur Vermeidung von Untersuchungshaft. Diese Leistungen werden nur vorschussweise erbracht und sind der AXA-ARAG von der versicherten Person vor Abschluss des Rechtsfalls zurückzuerstatten; A5.1.9 ein im Einvernehmen mit der AXA-ARAG vereinbartes Mediationsverfahren als Alternative zu einem Gerichtsverfahren; A5.1.10 Für die Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung gilt zusätzlich folgendes: Versichert sind ausschliesslich die in A5.1.3 bis A5.1.10 AVB aufgeführten Leistungen bei prozessualen Streitigkeiten vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden. A5.2 Pro Rechtsfall werden die Leistungen für alle versicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme zusammengerechnet. Mehrere Streitigkeiten, die sachlich und zeitlich zusammenhängen, gelten als ein Rechtsfall. Dasselbe gilt, wenn eine oder mehrere versicherte Person(-en) für denselben Rechtsfall aus verschiedenen Versicherungsverträgen bei der AXA-ARAG versichert sind. In allen Fällen wird die Versicherungssumme höchstens einmal ausgerichtet. A5.3 Nicht versichert ist die Bezahlung von A5.3.1 Bussen und Konventionalstrafen; A5.3.2 Schadenersatz und Genugtuung; A5.3.3 Kosten, die zu Lasten einer bzw. eines Haftpflichtigen oder einer Haftpflichtversicherung gehen; A5.3.4 Kosten für öffentliche Beurkundungen, Einträge in öffentliche Register und Notariatsgeschäfte. A6 Ausschlüsse A6.1 Nicht versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person A6.1.1 im Zusammenhang mit Streiks oder Aussperrungen; A6.1.2 zur Erlangung, Erneuerung oder Wiedererlangung einer Berufsausübungsbewilligung; A6.1.3 gegen die AXA-ARAG, die beauftragten Anwälte und Experten. Versichert ist jedoch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen andere Gesellschaften der AXA Gruppe; A6.1.4 im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit Verbrechen, deren die versicherte Person beschuldigt wird, sowie der Vorbereitung dazu; einschliesslich daraus folgender zivil- und verwaltungsrechtlicher Folgen; als Beteiligte bzw. Beteiligter an Raufereien oder Schlägereien; A6.1.5 bei der Abwehr von ausservertraglichen Schadenersatz und Genugtuungsansprüchen Dritter; A6.1.6 im Zusammenhang mit kriegs- oder kriegsähnlichen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen oder Unruhen aller Art sowie Schäden aufgrund radioaktiver oder ionisierender Strahlen; A6.1.7 im Zusammenhang mit Forderungen und Verbindlichkeiten, die kraft Erbrechts oder infolge von Zession bzw. Schuldübernahme oder Schuldbeitritt auf die versicherte Person übergegangen bzw. entstanden sind; A6.1.8 aus privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer und Geschäftsleitungsmitglied sowie aus Verwaltungsrats- oder Stiftungsratsmandaten; A6.1.9 im Zusammenhang mit jeglicher selbstständigen Berufs- oder Erwerbstätigkeit und mit anderer unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeit sowie mit Vorbereitungshandlungen dazu; A6.1.10 im Zusammenhang mit handelsgesellschaftlichen, genossenschaftlichen und vereinsrechtlichen Verhältnissen, einfachen Gesellschaften sowie Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die betreffenden Organe; A6.1.11 aus dem Bereich des Immaterialgüterrechts und Kartellrechts sowie des Rechts über den unlauteren Wettbewerb. A6.1.12 Für die Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung gilt zusätzlich folgendes: Nicht versichert sind: • Kosten für die ausserprozessuale Beratung und Vertretung der versicherten Person. Wird hingegen ein versicherter Rechtsfall nach Scheitern der Verhandlungen über eine ausserprozessuale Erledigung einem Anwalt zur Einleitung des Prozessverfahrens übertragen, und trifft dieser nochmals Vorkehrungen zur gütlichen Erledigung, so ist auch die Kostenübernahme für diese ausserprozessuale Vertretung versichert, es sei denn, die AXA-ARAG beurteile die Einleitung eines Prozessverfahrens als aussichtslos; • Kosten im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren bis zum Erlass einer Verfügung sowie Einspracheverfahren vor der verfügenden Behörde; • Kosten im Zusammenhang mit einem Rechtsöffnungsverfahren erster Instanz A6.2 Nicht versichert sind ferner Rechtsstreitigkeiten zwischen Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer und versicherten Personen sowie unter den durch diesen Vertrag versicherten Personen. A7 Rechtsfallanmeldung A7.1 Ein Rechtsfall, für den die versicherte Person die AXA-ARAG in Anspruch nehmen will, ist ihr bzw. der Versicherungsnehmerin respektive dem Versicherungsnehmer unverzüglich mitzuteilen. Die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer leitet eine Rechtsfallanmeldung sofort der AXA-ARAG weiter und bestätigt unter Angabe des Beitrittsdatums, dass die Anspruchstellerin bzw. der Anspruchsteller zum Kreis der versicherten Person gehört. A7.1.1 Für die Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung gilt dies lediglich bei prozessualen Streitigkeiten vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden. A7.2 Vor der Einleitung von Rechtsverfahren, für die Versicherungsschutz beansprucht wird, oder dem Beizug einer Rechtsvertreterin bzw. eines Rechtsvertreters ist die Zustimmung der AXA-ARAG einzuholen. A8 Rechtsfallabwicklung A8.1 Mitwirkung: Nach Anmeldung eines Rechtsfalls hat die bzw. der versicherten Person der AXA-ARAG bzw. der beauftragten Anwältin / dem beauftragten Anwalt die notwendigen Auskünfte und Vollmachten zu erteilen sowie die Beweismittel und aktuellen Adressen der Gegenpartei zu beschaffen und auszuhändigen.
Kollektiv-Rechtsschutzversicherung ZV Ausgabe. 01.2023 6 A8.2 Vorgehen: Die AXA-ARAG erteilt der / dem vom Mitgliedsverband bezeichneten Anwalt / Anwältin Kostengutsprache. Nach Überprüfung der Rechtslage wird das einzuschlagende Vorgehen mit der bzw. dem Versicherten besprochen. Der Anwalt / die Anwältin führt anschliessend die entsprechenden Verhandlungen für eine gütliche Erledigung. Scheitern diese, so entscheidet die AXA-ARAG über die Zweckmässigkeit der Prozessführung und das weitere Vorgehen. A8.3 Anwaltsbeizug: Die AXA-ARAG entscheidet über die Notwendigkeit, falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gerechtfertigt ist. A8.3.1 Die versicherte Person hat in folgenden Fällen stets Anspruch durch eine Anwältin bzw. einen Anwalt gemäss Anwaltsverzeichnis ZV vertreten zu werden: • falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine Rechtsvertreterin bzw. ein Rechtsvertreter bestellt werden muss (Anwaltsmonopol); • bei Interessenkollisionen; das heisst, wenn eine Gesellschaft der AXA Gruppe (ausgenommen die AXAARAG) Gegenpartei der bzw. des Versicherten ist oder es sich um einen Rechtsfall handelt, bei dem die AXAARAG auch der Gegenpartei Versicherungsschutz gewähren muss. A8.3.2 Die versicherte Person befreit die Anwältin bzw. den Anwalt gegenüber der AXA-ARAG vom Anwaltsgeheimnis und verpflichtet sie oder ihn, die AXA-ARAG über die Entwicklung des Falls auf dem Laufenden zu halten und dieser die für ihre Entscheide nötigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. A8.4 Für die Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung gilt in Abänderung von A8.1 und A8.2 AVB folgendes: Der Versicherungsnehmer selbst oder ein von ihm beauftragter Rechtsvertreter überprüft die Rechtslage, berät die versicherte Person und führt die Verhandlungen für eine ausserprozessuale Erledigung des Rechtsfalls mit dem Ziel, eine gütliche Erledigung zu erreichen. Scheitern diese, so dass die Ansprüche der versicherten Person nur noch auf dem Prozessweg durchsetzbar sind, oder ist ein Prozessverfahren gegen die versicherte Person eingeleitet worden, so meldet dies der Versicherungsnehmer unverzüglich der AXA-ARAG. Diese entscheidet nach Anhörung des Versicherungsnehmers über die Zweckmässigkeit der Prozessführung und das weitere Vorgehen. A8.5 Vergleiche: Die AXA-ARAG übernimmt Verpflichtungen zu ihren Lasten aus einem Vergleich nur, wenn sie diesem vorgängig zugestimmt hat. A8.6 Parteientschädigungen: Der versicherten Person gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochene Prozess und Parteientschädigungen sind der AXA-ARAG bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistungen zu erstatten bzw. abzutreten. A8.7 Aussichtslosigkeit: Lehnt die AXA-ARAG eine Leistung für eine Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ab, so muss sie die vorgeschlagene Lösung unverzüglich schriftlich begründen und die versicherte Person auf die Möglichkeit des Verfahrens bei Meinungsverschiedenheiten hinweisen. Die Wahrung von Rechtsmittel-, Verwirkungs- und Verjährungsfristen obliegt in diesem Fall der versicherten Person. A8.8 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten: Die versicherte Person hat bei Meinungsverschiedenheiten über die zur Rechtsfallerledigung zu ergreifenden Massnahmen das Recht, diese Frage durch eine gemeinsam zu bestimmende und unabhängige Fachperson beurteilen zu lassen. Bei fehlender Einigung wird diese durch die zuständige Richterin bzw. den zuständigen Richter bestimmt. Die Kosten sind von den Parteien je zur Hälfte vorzuschiessen und von der unterliegenden Partei zu tragen. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Verlangt die versicherte Person nicht innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung der Ablehnung ein solches Verfahren, so gilt dies als Verzicht. A8.9 Massnahmen auf eigene Kosten: Bei Meinungsverschiedenheiten kann die versicherte Person auf ihre Kosten Massnahmen ergreifen, die ihr richtig bzw. nützlich erscheinen. Leitet die versicherte Person bei Ablehnung der Versicherungsleistung auf eigene Kosten einen Prozess ein oder führt einen solchen weiter, und erreicht sie ein Resultat, das für sie günstiger ausfällt als die ihr von der AXA-ARAG schriftlich begründete Lösung oder das Ergebnis des Verfahrens bei Meinungsverschiedenheiten, so übernimmt die AXA-ARAG die dadurch entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag der Versicherungssumme. A8.10 Verletzung von Mitwirkungspflichten: Werden Informations- oder Verhaltenspflichten verletzt, kann die AXA-ARAG ihre Leistungen kürzen oder verweigern. Diese Folgen treten nicht ein, wenn die Verletzung nach den Umständen unverschuldet ist oder wenn die versicherte Person nachweist, dass dadurch der Eintritt des Rechtsfalls und der Umfang der geschuldeten Leistungen nicht beeinflusst wurden. Diese Regelung gilt auch für Obliegenheiten ausserhalb des Rechtsfalls. A9 Prämienabrechnung, -zahlung und -anpassung A9.1 Die Prämie wird an dem im Vertrag bzw. in der Police aufgeführten Tag jedes Versicherungsjahrs fällig. A9.2 Die in der Police aufgeführte Prämie gilt als Vorausprämie und wird aufgrund der Anzahl der versicherten Personen berechnet. Die definitive Prämie wird am Ende jedes Versicherungsjahrs jeweils per Hauptverfall oder nach Auflösung des Vertrags ermittelt. A9.3 Die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer hat der AXA-ARAG für die definitive Prämienabrechnung die Anzahl der versicherten Personen zu deklarieren. Nachprämien werden fällig an dem Tag, der auf der Prämienabrechnung festgelegt ist. A9.4 Während des laufenden Versicherungsjahrs hinzutretende versicherte Personen sind mitversichert, sofern diese per Hauptverfall bzw. rechtzeitig im Rahmen der jährlichen Deklaration zur Ermittlung der definitiven Versicherungsprämie gemeldet werden. A9.5 Zur Überprüfung der Angaben kann die AXA-ARAG alle massgeblichen Unterlagen des Versicherungsnehmers einsehen und insbesondere Kopien der Beitritts- und Austrittserklärungen der versicherten Personen verlangen.
Kollektiv-Rechtsschutzversicherung ZV Ausgabe. 01.2023 7 A9.6 Ändert die AXA-ARAG den Prämientarif während der Vertragsdauer, kann sie den neuen Tarif vom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. Zu diesem Zweck muss sie der Versicherungsnehmerin bzw. dem Versicherungsnehmer die neue Prämie spätestens sechs Monate vor Beginn des neuen Versicherungsjahrs bekanntgeben. A9.7 Ist die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer mit der Anpassung des Prämientarifs nicht einverstanden, kann sie oder er den Vertrag auf Ende des Versicherungsjahrs kündigen. A9.8 Erhält die AXA-ARAG bis Ende des Versicherungsjahrs keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung zu den Vertragsänderungen. A10 Mitteilungen A10.1 Alle Mitteilungen an die AXA-ARAG können rechtsgültig an die im Vertrag, in der Police oder in den Allgemeinen Vertragsbedingungen aufgeführte Adresse gerichtet werden. A10.2 Die Mitteilungen der AXA-ARAG an die Versicherungsnehmerin bzw. den Versicherungsnehmer und die versicherten Personen erfolgen rechtsgültig an die von ihnen zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. A11 Informationspflicht A11.1 Die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer informiert die versicherten Personen gemäss Art. 3 VVG über den Umfang der Versicherungsdeckung. Die AXA-ARAG stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung. A11.2 Die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer stellt den versicherten Personen eine Versicherungsbestätigung aus, welche den für die versicherten Personen wesentlichen Inhalt des Vertrags bzw. der Police festhält. A12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand A12.1 Anwendbares Recht Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht. Für Verträge, die liechtensteinischem Recht unterstehen, gehen die zwingenden Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts vor, wenn sie von diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) abweichen. A12.2 Gerichtsstand Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind ausschliesslich die ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig, bei Versicherungsnehmerinnen bzw. Versicherungsnehmern oder versicherten Person mit Geschäfts- bzw. Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein ausschliesslich die ordentlichen liechtensteinischen Gerichte. A13 Sanktionen Die Leistungspflicht entfällt, soweit und solang anwendbare gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Leistung aus dem Vertrag entgegenstehen.
Kollektiv-Rechtsschutzversicherung ZV Ausgabe. 01.2023 8 B1 Versicherte Personen B1.1 Versichert sind folgende Mitglieder (Einzelpersonen) des ZV-Mitgliedsverbandes, der diesem Kollektivvertrag beigetreten ist: • Arbeitnehmende, die im Dienst von Kantonen oder Gemeinden stehen. • Arbeitnehmende, die in anderen selbständigen oder unselbständigen öffentlichen Anstalten, Betrieben oder Verwaltungseinheiten arbeiten. • Privatrechtlich verpflichtete oder bei privatrechtlichen Gesellschaften beschäftigte Arbeitnehmende, sofern die öffentliche Hand bei der betreffenden Gesellschaft eine Beteiligung von über 50 % hält und die Gesellschaft eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. B2 Versicherte Rechtsfälle Versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person in den folgenden abschliessend aufgeführten Bereichen, sofern der zivilprozessuale Streitwert CHF 1000 übersteigt und der aufgeführte Bereich im Vertrag bzw. in der Police nicht ausgeschlossen ist. Bei einem Streitwert bis CHF 1000 besteht nur Anspruch auf eine einmalige Rechtsauskunft. B2.1 Arbeitsrecht Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer bei Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen. Ausgeschlossen sind jedoch Streitigkeiten aus Klassifizierung im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen sowie die Geltendmachung von Erfolgsvergütungen, es sei denn, es handle sich um Provisionen oder Gratifikationen. B2.2 Pilotprozess Wird durch eine Gesetzesänderung die Klassifizierung von mehreren Mitgliedern zu deren Nachteil geändert oder nicht verbessert, übernimmt die AXA-ARAG ausnahmsweise die Kosten eines Pilotprozesses, wenn dadurch das Gebot der Gleichbehandlung oder gesetzliche Garantien zum Schutz der Betroffenen (z.B. Besitzstandsgarantien) verletzt werden. Die AXA-ARAG wählt in Absprache mit dem ZV einen geeigneten Fall für den Pilotprozess aus. Weitere Leistungen erbringt die AXA-ARAG in diesen Fällen nicht. Teil B Berufs-Rechtsschutz
AXA-ARAG Rechtsschutz AG Affolternstrasse 42 Postfach 6944 CH-8050 Zürich Telefon 0848 11 11 00 AXA-ARAG.ch
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