- 11 - nen und Mitarbeiter mit den vorgenommenen Einreihungen nicht einverstanden waren, was zu mehreren Rekursen geführt hat, welche u.a. auch vom BAV vertreten worden sind. Genannte Rekurse waren am Ende des Berichtsjahres allesamt noch hängig. bd) IWB Per 1. Januar 2010 ist das neue IWB-Gesetz in Kraft getreten, womit die IWB aus der kantonalen Verwaltung ausgegliedert worden sind, aber als öffentlich-rechtliche Anstalt im Eigentum des Kantons BaselStadt verbleiben. Hinsichtlich der Anstellungsbedingungen ist wesentlich, dass für die Mitarbeitenden der IWB die rechtlichen Grundlagen, insbesondere das kantonale Personal- und Lohngesetz unverändert bleiben. Dadurch konnte erreicht werden, dass das gesamte Personal der IWB in die neue öffentlich-rechtliche Anstalt IWB überführt werden konnte, ohne dass neue Arbeitsverträge erstellt werden mussten. Ausgenommen von dieser Regelung ist einzig das obere Kader der IWB, für welches zwecks Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit ein sogenanntes Kaderreglement eingeführt worden ist, mittels welchem dem oberen Führungs- und Fachkader bedarfsgerecht ergänzende Vergütungen gewährt werden können. Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge ändert sich ebenfalls nichts: Die Mitarbeitenden der IWB verbleiben nach wie vor unverändert bei der Pensionskasse Basel-Stadt. 3. PENSIONSKASSE UND UNFALLVERSICHERUNGSKASSE (UVK) a) Sanierung der Pensionskasse Da sich der Deckungsgrad der Pensionskasse per Ende des Jahres 2008 auf unter 95 % belief, mussten aufgrund der seit 1. Januar 2008 geltenden neuen gesetzlichen Grundlage zwingend Sanierungsmassnahmen ergriffen werden. Bereits während des gesamten Jahres 2009 wurde über diese Sanierungsmassnahmen diskutiert und es wurde festgehalten, dass die Sanierung paritätisch von den Arbeitnehmern und vom Arbeitgeber getragen werden muss. Beschlossen wurde dabei die sogenannte „indirekte“ Sanierung, wobei der Arbeitgeber
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