Jahresbericht 2010

- 12 - den Fehlbetrag vollständig einschiesst und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2011 einen um 1,6 % höheren PensionskassenBeitrag zu leisten haben. Mit Regierungsratsbeschluss vom November 2010 wurde der 1. Januar 2011 als Stichtag für die Sanierung festgelegt. b) Unfallversicherungskasse (UVK) Gegenstand von zahlreichen Diskussionen war im Berichtsjahr die Unfallversicherungskasse (UVK). Die aufgrund der Bundesgesetzgebung notwenigen Anpassungen nahm die Regierung zum Anlass, die UVK als Ganzes zu hinterfragen und es wurden verschiedene Offerten von anderen Versicherungsunternehmungen eingeholt. Nach zähen Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern konnte gegen Ende des Berichtsjahres erreicht werden, dass die UVK fortbesteht und die entsprechenden Regelungen weiterhin auf Gesetzes- anstatt wie vom Regierungsrat ursprünglich gefordert – auf Verordnungsebende geregelt werden. Der Zentrale Personaldienst hat für das Jahr 2011 die Ausarbeitung eines entsprechenden Ratschlages in Aussicht gestellt. 4. VERSELBSTÄNDIGUNG DER SPITÄLER Per 1. Januar 2012 soll die Spitalfinanzierung schweizweit grundlegend umgestaltet werden. Betroffen von dieser Änderung sind auch die Spitäler im Kanton Basel-Stadt. Neu sollen das Universitätsspital (USB), das Felix Platter-Spital (FPS) sowie die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK), welche bisher ein Teil der kantonalen Verwaltung waren, rechtlich verselbständig werden. Der BAV hat sich bezüglich der personalrelevanten Fragen im Rahmen einer Vernehmlassung zu den geplanten Änderungen geäussert. Zusammenfassend fordert der BAV eine Beibehaltung der kantonalen Personal- und Lohnbestimmungen, wobei die vom Gesundheitsdepartement geforderte Möglichkeit, für Kaderpersonal abweichende Anstellungs-, Lohn- oder Arbeitsbedingungen festzulegen, nicht grundsätzlich abgelehnt worden ist. Analog zur Regelung bei den IWB sollte sich diese Möglichkeit jedoch ausschliesslich auf das Kaderpersonal beziehen; dies um zu gewährleisten, dass die unter den Kaderpositionen eingereihten MitarbeiterInnen die jetzige Regelung gemäss kantonalem Personal- und Lohngesetz im Sinne eines Minimalstandards

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