- 13 - garantiert erhalten. Insofern darf die Flexibilisierung der Anstellungs- und Lohnbedingungen nur dann erfolgen, wenn sie für die Betroffenen eine Verbesserung zu den kantonalen Bedingungen darstellt. Weiter fordert der BAV ein aktives Mitwirkungsrecht bei der Abfassung der Personalreglemente. Alternativ könnte ein Einsichtsrecht der Personalverbände im neu zu schaffenden Verwaltungsrat vorgesehen werden. Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge ist für den BAV wesentlich, dass die Mitarbeitenden in jeglicher Hinsicht dem übrigen Staatspersonal gleichgestellt sind. Darüber hinaus kann eine Pensionskassen-Regelung nur dergestalt vorgenommen werden, dass bei einer Ausgliederung der aktiven Versicherten die Rentnerinnen und Rentner ebenfalls in die Neuregelung miteinbezogen werden. Es ist geplant, dass das Geschäft nach einer Vorberatung in Spezialkommissionen im Februar 2011 im Grossen Rat diskutiert wird. 5. SOZIALPARTNERSCHAFT a) Kontakte mit dem Zentralen Personaldienst (ZPD) und der Regierung Bei diversen Kontakten, insbesondere mit dem Rechtsdienst des ZPD, konnten zahlreiche Individualfragen und –probleme geklärt werden. In personeller Hinsicht gesondert zu vermerken ist der altersbedingte Rücktritt von François Hänggi, langjähriger Leiter des Rechtsdienstes des ZPD. Nachfolger von François Hänggi ist Lukas Ott, welcher bis anhin als stellvertretender Leiter des Rechtsdienstes ZPD fungierte. Die Gespräche und Verhandlungen mit der Regierungsdelegation, bestehend aus Dr. Eva Herzog, Dr. Guy Morin und Hanspeter Gass beinhalteten die Themen „Zukunft der Unfallversicherungskasse (UVK)“ sowie allgemeine Fragen im Zusammenhang mit den Anstellungsbedingungen. b) Kontakt mit den übrigen Verbänden Ebenfalls zum Bereich Sozialpartnerschaft zu zählen ist die Mitgliedschaft des BAV in der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staats-
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