11 2. Nach Vorliegen dieser Verfügung kann die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber beim Regierungsrat eine Einsprache erheben; dies innert 30 Tagen seit Erlass der Verfügung, wobei diese Frist einmal erstreckbar ist. 3. Nach Anhörung der paritätisch zusammengesetzten Überführungskommission (siehe unten) entscheidet der Regierungsrat über die Einsprache. 4. Der Einspracheentscheid des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt mittels Rekurs angefochten werden. Um die Rechtmässigkeit einer Zuordnung zu überprüfen, wird eine sogenannte paritätische Überführungskommission eingesetzt, welche den Auftrag hat, den Regierungsrat bei der Behandlung von Einsprachen gegen die Zuordnung von Stellen auf die neuen Richtpositionen zu beraten. Die Pensionskasse Anfangs Juni 2014 hat der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erneut eine Revision des kantonalen Pensionskassengesetzes beschlossen. Nötig wurde dies zum einen aufgrund einer Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge. Zum anderen hat der Regierungsrat neben dieser bundesgesetzlich vorgeschriebenen Änderungen die Revision zum Anlass genommen, eine Senkung des technischen Zinssatzes auf neu 3% vorzunehmen. Um die aus der Zinssenkung entstehenden finanziellen Folgen zu regeln wurden folgende Massnahmen beschlossen:
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