18 Personals öffentlicher Dienste) und VSAO (Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte). Auch wenn zahlreiche Bedingungen zur Anstellung unverändert bleiben werden, seien einige der Neuregelungen kurz erwähnt: Die Sperrfrist für Kündigungen im Falle von Krankheiten wird ab dem 2. Dienstjahr von 365 Tagen auf 180 Tage reduziert, wobei diese Regelung als «Kann-Bestimmung» formuliert ist. Unabhängig von dieser Verkürzung der Sperrfrist gilt nach wie vor eine maximale Lohnfortzahlungspflicht von 730 Tagen. Schutz von Teilzeitmitarbeitenden: Die Abweichungen vom Pensum über +/- 10% sind nur mit Einwilligung der Mitarbeitenden möglich. Feier- und Freitage: Die bisherigen, arbeitsfreien 9 Feiertage pro Jahr werden beibehalten, die bis anhin geltenden max. 7 freien Halbtage vor den Feiertagen werden abgeschafft. Neu werden den Mitarbeitenden jedoch pro Jahr zusätzlich 5 freie Tage gewährt, welche wie Ferien bezogen werden können. Familienzulagen: Diese Zulagen werden neu abhängig vom Pensum ausgerichtet. Es gilt diesbezüglich eine Übergangsfrist von zwei Jahren, während der die alte Reglung im Sinne des Frankenbesitzstandes beibehalten wird. Versicherungsprämie Nichtberufsunfall: Für die Jahre 2017 und 2018 wird eine vollständige Übernahme der Prämie durch die Mitabreitenden vorgesehen, ab 2019 reduziert sich diese Beteiligung auf 2/3. Dagegen bleibt die hälftige Übernahme der Prämie für die Krankentaggeldversicherung durch die Mitarbeitenden unverändert.
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