10 11 Aufgrund der Menge der Einsprachen und den darauf jeweils folgenden Stellungnahmen des Zentralen Personaldienstes ZPD ist die Bearbeitung nicht nur im Jahre 2016 sondern auch im Berichtsjahr stark in Verzug geraten. Per Ende Dezember 2017 waren nach wie vor zahlreiche Einspracheentscheide des Regierungsrates nicht gefällt. Bezüglich derjenigen Regierungsratsbeschlüssen, die erfolgt sind, haben sich einzelne Betroffene für einen Weiterzug an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt entschieden, welches nun über die Korrektheit der Lohneinreihungen zu befinden hat. Der BAV begleitet zahlreiche Einspracheverfahren, wobei sich gezeigt hat, dass die Einflussmöglichkeit des Mitarbeitenden auf die Lohneinreihung relativ gering ist. Dies liegt insbesondere an der Lohnsystematik selber und dem damit einhergehenden Ermessen bei der Beurteilung der jeweiligen Anforderungen an eine bestimmte Arbeitsstelle. Gesamthaft ist die Situation im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege äusserst unbefriedigend. Häufig tritt die Situation ein, dass aufgrund der langen Dauer des Verfahrens letztlich über eine Situation entschieden werden muss, die gar nicht mehr aktuell ist, da sich die Anforderungen an eine Stelle oder gar der Stellenbeschrieb seit der ursprünglichen Einreihungsverfügung wieder geändert hat. Der BAV hat zusammen mit den in der AGSt zusammengeschlossenen Verbänden beim Zentralen Personaldienst ZPD und im Rahmen der sozialpartnerschaftlichen Gespräche mit der Regierungsdelegation die Situation dargelegt und Massnahmen für eine Beschleunigung des Verfahrens gefordert. Einsparungen beim Personal Per 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind einige Sparmassnahmen beim Personal: NBU-Prämie: Die Staatsangestellten sollen anstatt einem Drittel der Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung neu zwei Drittel selber tragen. Der Arbeitgeber übernimmt ein Drittel statt wie bisher zwei Drittel. Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Dienstaltersgeschenk: Die neue Regelung für das Dienstaltersgeschenk entspricht derjenigen, welche im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages GAV für die verselbständigten Spitäler festgelegt wurde und lautet wie folgt: Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter erhält nach 5 Dienstjahren 2.5 Tage, nach 10 und 15 Dienstjahren 5 Tage, nach 20 Dienstjahren 10 Tage, nach 25, 30 und 35 Dienstjahren 15 Tage sowie letztmals nach 40 Dienstjahren 20 Tage bezahlten Urlaub. Die Einzelheiten werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungswege festgelegt, wobei auch vorgesehen werden kann, dass das Dienstaltersgeschenk in Form von Geld ausgerichtet werden darf. Im Sinne einer Übergangsregelung wurde sodann bestimmt, dass allen Mitarbeitenden, die vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2017 angestellt wurden, das nächstfolgende Dienstjubiläum nach alter Regelung gewährt, sofern diese für sie vorteilhafter ist. « Gesamthaft ist die Situation mit dem Projekt Systempflege äusserst unbefriedigend.»
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