VI. Auflösung Art. 27 Zur Auflösung des Verbandes bedarf es eines schriftlichen Antrags von mindestens einem Viertel aller Mitglieder an den Vorstand. Der Antrag auf Auflösung ist vom Vorstand innert 90 Tagen in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Mitgliederversammlung kann jedoch die Auflösung des Verbandes nur beschliessen, sofern die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und mindestens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. Sie beschliesst auch über die Verwendung des Verbandsvermögens. VII. Inkrafttreten Art. 28 Vorstehende Statuten ersetzen diejenigen des Baselstädtischen Angestellten-Verbandes(BAV) vom 1. Juni 2008 und treten auf den 1. Juli 2013 in Kraft.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjUxOTkzOQ==