Art. 20 Der Beirat behandelt eigene Geschäfte oder solche, die ihm vom Vorstand aufgetragen worden sind. Der Beirat hat das Recht zur Antragsstellung gegenüber dem Vorstand und der jeweilige Präsident des Beirates nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Der Beirat bestimmt zusammen mit dem Vorstand die Kandidaten des Verbandes für die Wahlen in den Verwaltungsrat der Pensionskasse, die Delegiertenversammlung der Unfallversicherungskasse sowie der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten; bei Uneinigkeit entscheidet der Vorstand. F. Verbandsgruppen Art. 23 Der Verband kann Verbandsgruppen bestellen, welche den Kontakt zwischen den Verbandsmitgliedern und dem Vorstand sicherstellen und fördern sollen. Jeder Verbandsgruppe steht ein Gruppenvorsitzender vor, welcher zugleich Mitglied im Vorstand ist. Der Gruppenvorsitzende berät die Verbandsmitglieder mit Ausnahme derjenigen Aufgaben, die dem Vorstand oder dem Sekretariat übertragen werden müssen. Die Verbandsgruppen - mit Unterstützung durch den Vorstand – sind mit der Werbung neuer Verbandsmitglieder betraut. Sie sollen dazu weitere Verbandsmitglieder beiziehen. Den Verbandsgruppenwerden die Auslagen durch die Verbandskasse ersetzt. Bei seinen administrativen Aufgaben erhalten sie Unterstützung durch das Sekretariat. V. Statutenrevision Art. 26 Die Statutenrevision erfolgt auf Antrag des Vorstandes, des Beirates oder eines Zehntels der Verbandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung. Ein diesbezüglicher Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
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