C. Das Sekretariat Art. 16 Der Verband besitzt ein ständiges Sekretariat. Der Sekretär wird vom Vorstand auf unbestimmte Zeit und mittels separater schriftlicher Vereinbarung bestimmt. Er hat im Vorstand Sitz und Stimme. Art. 17 Das Sekretariat besorgt die Sekretariatsarbeiten des Verbandes nach den Weisungen des Vorstandes. Er kann den Verband gegen aussen vertreten. Der Sekretär ist Protokollführer an den Sitzungen des Vorstandes und der der Mitgliederversammlung. Er steht den Verbandsmitgliedern für Auskünfte zur Verfügung und hat die Verbandsinteressen zu wahren. D. Die Rechnungsrevisoren Art. 18 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und deren Ersatzleute für die Dauer eines Jahres, wobei einer der beiden jeweils für ein weiteres Jahr wählbar ist. Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungsführung des Vorstandes zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Befund schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. E. Der Beirat Art. 19 Der Beirat besteht aus 4 – 8 Verbandsmitgliedern. Er bestellt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
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