Art. 11 Sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, welches auch die Zahl der anwesenden Mitglieder sei. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht geheime Durchführung verlangt und beschlossen wird. Massgebend ist das relative Mehr. Ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet bei Wahlen das Los und bei Abstimmungen der Stichentscheid des Präsidenten. B. Der Vorstand Art. 12 Der Vorstand besteht aus 9 - 15 Mitgliedern. Er bestellt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten und einen Kassier. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Art. 13 Als Präsident und als Sekretär können auch nicht in öffentlichem Dienst stehende Personen gewählt werden. Art. 14 Der Vorstand leitet die Geschäfte und vertritt den Verband nach aussen. Es stehen ihm alle Befugnisse zu, welche nicht durch diese Statuten einem anderen Verbandsorgan übertragen sind. Er kann Reglemente zum Vollzug der Statuten erlassen. Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnen kollektiv zu zweien unter sich oder mit dem Sekretär oder dem Kassier. Art. 15 Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjUxOTkzOQ==