Statuten BAV

Art. 7 Jeder Anspruch gegenüber dem Verband geht mit dem Ausscheiden aus diesem verloren. IV. Organisation Art. 8 Die Organe des Verbandes sind: A. die Mitgliederversammlung; B. der Vorstand; C. das Sekretariat; D. die Rechnungsrevisoren; E. der Beirat; F. die Verbandsgruppen. A. Die Mitgliederversammlung Art. 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Ihre Aufgaben sind: a) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; b) Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des Sekretärs), des Präsidenten 1 sowie der Rechnungsrevisoren und ihrer Ersatzleute; c) Wahl der Mitglieder des Beirates d) Festsetzung des Jahresbeitrages; e) Genehmigung des Budgets; f) Änderung der Statuten; g) Ernennung von Ehrenmitgliedern h) Beschluss über Vereinbarungen mit anderen Verbänden und Anschluss an solche im Sinne von Art. 3f der Statuten sowie über die Aufnahme von Kollektivmitgliedern. Art. 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand und müssen von diesem auf Antrag des Beirates oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. 1 Der Lesbarkeit halber wird lediglich die die männliche Form gewählt; diese gilt auch für weibliche Personen.

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