III. Mitgliedschaft Art. 5 In den Baselstädtischen Angestellten-Verband (BAV) können als Mitglied aufgenommen werden: a) Angestellte des Kantons Basel-Stadt, der Gemeinden Riehen und Bettingen sowie der Bürgergemeinde Basel-Stadt; b) Angestellte bei einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder bei einer Anstalt mit Sitz im Kanton; c) Angestellte bei privatrechtlichen Institutionen, welche wesentliche staatliche Subventionen erhalten; d) Pensionierte Angestellte sowie Ehegatten verstorbener Verbandsmitglieder. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer Beitrittserklärung. In besonderen Fällen können Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung wie der Baselstädtische Angestellten-Verband (BAV) auf Grund besonderer Vereinbarungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung als Kollektivmitglieder aufgenommen werden. Mitglieder, die sich um den Verband in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus dem öffentlichen Dienst (Pensionierung ausgenommen), durch freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss aus dem Verband. Ein Mitglied kann durch den Vorstand gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der freiwillige Austritt und die Streichung durch den Vorstand sind nur unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf 30. Juni und 31. Dezember möglich. Bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst erfolgt der Austritt aus dem Verband auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es fortgesetzt gegen die Interessen des Verbandes verstösst. Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet an den Beirat rekurriert werden.
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