Jahresbericht 2010

- 8 - beschränkt. Diese Neuregelung ergibt unter dem Strich im Durchschnitt der kommenden Jahre einen mageren Gewinn von 3,5 freien Tagen bis Alter 50, 1,7 freien Tagen bis Alter 60 und 0,7 freie Tage ab Alter 60. ab) Arbeitszeitverordnung Im Berichtsjahr aktiv mitbegleitet vom BAV wurden verschiedene Änderungen im Bereich der Arbeitszeitverordnung. So wurde neu die sogenannte Telearbeit eingeführt, welche die Möglichkeit schafft, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Teil ihrer Arbeitszeit ausserhalb ihres Arbeitsplatzes, in der Regel von zu Hause aus, erfüllen können. Neu geregelt wurde sodann die Kompensation von Überstunden: - Überstunden sind in der Regel durch Freizeit zu kompensieren. Die finanzielle Abgeltung ist die Ausnahme. - Können Überstunden aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von 12 Monaten durch Freizeit kompensiert werden, sind sie entweder in den nächsten 12 Monaten zu kompensieren oder, auf schriftlichen Antrag der bzw. des Führungsverantwortlichen, ausnahmsweise auszubezahlen. Über die Auszahlung entscheidet die Anstellungsbehörde. - Können Überstunden innerhalb von 24 Monaten nicht kompensiert werden, sind sie auszubezahlen. Eine wesentliche Änderung der Arbeitszeitverordnung besteht in der Einführung der sogenannten Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten. Dabei soll bei ausserordentlich hohem Arbeitsanfall Teilzeitbeschäftigten die Möglichkeit geboten werden, für die Dauer von längstens vier Monaten freiwillig Mehrarbeit zu leisten, ohne dass der Beschäftigungsgrad geändert werden muss. Währenddem nach der bisher geltenden Überstundenregelung eine Auszahlung dieser Mehrarbeit erst nach zwei Jahren möglich war, soll sodann dem Mitarbeitenden die Möglichkeit geboten werden, sich die Mehrarbeit jeweils sofort finanziell abgelten zu lassen. Im umgekehrten Fall, so der übliche Arbeitsanfall sinkt, kann auf Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters kurzzeitige Minderarbeit von maximal vier Monaten mit einer entsprechenden Lohnreduktion, aber ohne Änderung des Beschäftigungsgrades vereinbart werden.

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