Jahresbericht 2011

- 8 - 2. ANSTELLUNGSBEDINGUNGEN / AUTONOME INSTITUTIONEN a) Anstellungsbedingungen aa) Ferien Bereits per 1. Januar 2009 ist eine neue Ferienregelung für das Kantonspersonal in Kraft getreten, wobei die Einführung derselben gestaffelt erfolgte. Die Mitarbeitenden haben seit dem 1. Januar 2009 zwar neu eine Woche mehr Ferien bis zum Alter 49 erhalten, ab Alter 50 waren es jedoch nur drei und ab Alter 60 nur zwei zusätzliche Ferientage. In dieser ersten Phase erhielten die bis 49-Jährigen somit 22, die ab 50-Jährigen 26 und die ab 60-Jährigen 30,5 Tage Ferien. Per 1. Januar 2012 tritt die neue Ferienregelung nun vollumfänglich in Kraft, was bedeutet: Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt neu 25 Arbeitstage. Er erhöht sich im Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird auf 28 Arbeitstage und im Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird auf 32 Arbeitstage. Im Gegenzug wird die Regelung bezüglich der garantierten Frei- und Feiertage gemäss § 20 Arbeitszeitverordnung ersatzlos gestrichen. ab) Forderungen zur Verbesserung der Anstellungsbedingungen Auch im Berichtsjahr ist der BAV verschiedentlich an die Regierung gelangt und hat eine nachhaltige Verbesserung der Anstellungsbedingungen gefordert. Hauptproblem in den meisten Bereichen des öffentlichen Dienstes stellt die zunehmende Arbeitsbelastung dar, welche in erster Linie durch eine Erhöhung des Personalbestandes entschärft werden könnte. Daneben liegt der Kanton Basel-Stadt in Bezug auf die Wochenarbeitszeit mit einer 42-Stundenwoche nicht in der landesüblichen Norm grosser Arbeitgeber. Hinzu kommt, dass Vergleiche mit den Nachbarkantonen zeigen, dass sich das baselstädtische Lohngefüge am unteren Rand bewegt;

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