Jahresbericht 2015

8 9 1. Änderungen bei den Anstellungsbedingungen Allgemeine Lohnentwicklung Generelle Lohnerhöhungen sind auch im Berichtsjahr wiederum nicht zu verzeichnen. Per 1. Januar 2015 ist im Lohnbereich jedoch Folgendes geändert worden: Teuerungsausgleich und Stufenanstieg für das Jahr 2016 Der Stufenanstieg wurde per 1. Januar 2016 gemäss den Bestimmungen von § 4 des Lohngesetzes gewährt. Die relevante November-Jahresteuerung betrug 2015 minus 0.2 %. Der Regierungsrat hat mitgeteilt, dass die Lohnansätze per 1. Januar 2016 unverändert bleiben. Die kumulierte Teuerung von insgesamt minus 0.9% kann aber in den kommenden Jahren bei der Ermittlung des Teuerungsausgleichs mitberücksichtigt werden. Familien- und Unterhaltszulagen Da keine Teuerungsanpassung erfolgt, bleiben auch die Ansätze für die Unterhaltszulagen und Geldzulagen unverändert. Sie betragen monatlich: Kinderzulage CHF 200.00 Ausbildungszulage (ab dem 16. Altersjahr) CHF 250.00 Die Unterhaltszulagen betragen weiterhin: Unterhaltszulage bei 1 Kinderzulage HF 411.00 Unterhaltszulage bei 2 Kinderzulagen CHF 502.75 Unterhaltszulage bei 3 Kinderzulagen HF 538.00 Unterhaltszulage bei 4 und mehr Kinderzulagen CHF 566.00 Lohnprojekt Systempflege Ziel des Projekts und Umsetzung Umgesetzt wurde im Berichtsjahr das seit mehreren Jahren andauernde Projekt Systempflege. Ziel dieses Lohnprojektes war eine Anpassung des Einreihungsplanes bzw. der Richtpositionen sowie der Modellumschreibungen an die veränderten Verhältnisse. Hintergrund dafür ist die in den letzten Jahrzehnten grundlegend neu gestaltete Ausbildungslandschaft. Nachdem die Projektarbeit abgeschlossen wurden, und der Regierungsrat über die definitiven Zuordnungen entschieden hatte, sind die neuen Einreihungen am 1. Februar 2015 in Kraft getreten. Bereits seit längerem war abzusehen, dass es nebst gleichbleibenden Lohnklassen und Höhereinreihungen auch Funktionen geben wird, die einer tieferen Lohnklasse zugeordnet werden. Insbesondere Personen der letztgenannten Kategorie haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Einreihung im Rahmen eines Einspracheverfahrens zu überprüfen. Gegen Ende des Berichtsjahres sind die ersten Verfügungen ergangen und die dagegen erhobenen Einsprachen mitsamt Begründungen sind eingereicht worden. Das Sekretariat des BAV rechnet damit, dass sich rund 100 Verbandsmitglieder durch den Verband vertreten lassen werden. Die Pensionskasse Bereits im Sommer 2014 hatte der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erneut eine Revision des kantonalen Pensionskassengesetzes beschlossen. Nötig wurde dies zum einen aufgrund einer Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge. Zum anderen hat dies der Regierungsrat zum Anlass genommen, eine Senkung des

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