10 11 technischen Zinssatzes auf neu 3% vorzunehmen. Um die aus der Zinssenkung entstehenden finanziellen Folgen zu regeln wurden folgende Massnahmen beschlossen: Erhöhung des Rentenalters von 63 auf 65 Jahre Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat Einführung des Modells der Teilkapitalisierung Besitzstandsregeln für Versicherte, die kurz vor der Pensionierung stehen, bemessen nach der Anzahl Dienstjahren Im Verlaufe des Berichtsjahres sind verschiedene Vorarbeiten wie die Bildung von sogenannten Vorsorgekommissionen sowie die Schaffung eines Vorsorgeplanes vorgenommen worden. Die materielle Wirksamkeit des neuen Gesetzes wird am 1. Januar 2016 vollumfänglich eintreten. Im Rahmen der Revision und den damit einhergehenden Änderungen haben sich verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Umwandlungssatz und den Grundlagen hierfür gestellt. Dabei geht es insbesondere um die Frage, wie die Bemessung der Lebenserwartung vorgenommen wird. Eine vom BAV an die Pensionskasse Basel-Stadt gestellte Anfrage brachte nicht restlos Klarheit. Aufgrund der Komplexität der Thematik hat der Vorstand des BAV deshalb beschlossen, die offenen Punkte von einem Pensionskassenexperten prüfen und beurteilen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass ein entsprechendes Resultat im ersten Halbjahr 2016 vorliegen wird. Die Unfallversicherungskasse UVK Nach wie vor besteht bei der Unfallversicherungskasse (UVK) die Möglichkeit einer Unfallgrundzusatzversicherung (2. Klasse ), einer Unfallergänzungsversicherung ( 1. Klasse ) sowie einer Krankenzusatzversicherung ECO. Anlässlich der Delegiertenversammlung wurde beschlossen, die Versicherungsleistungen unverändert zu belassen, so dass nach wie vor folgende Prämien gelten: Aktive Pensionierte Unfallgrundzusatz (2.Kl.) 0.095% des Bruttolohnes CHF 18.50 p.M. Unfallergänzung (1. Kl.) CHF 9.00 p.M. CHF 12.50 p.M. Krankenzusatz ECO 0.7% des Bruttolohnes CHF 40.00 p.M. Geplante Abbaumassnahmen der Regierung Anfang Februar 2015 hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund CHF 70 Millionen verabschiedet. Die Staatsangestellten sollen davon rund CHF 15 Millionen mittels verschiedener Sparmassnahmen beisteuern. So ist geplant, dass ab dem Jahr 2017 die Prämien für die obligatorische Nicht-Berufsunfallversicherung (NBU) vollumfänglich von den Angestellten selber getragen werden sollen. Bislang übernahm der Arbeitgeber zwei Drittel der Prämie, was im Jahr 2015 einem Anteil von 0.93% des Bruttolohnes entsprach. Im Weiteren plant die Regierung, die Anspruchsvoraussetzungen für das Dienstaltersgeschenk zu ändern. Künftig sollen die Mitarbeitenden jeweils nach dem 10., dem 20., dem 30. und dem 40. Dienstjahr Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk in Form von je zwei Wochen bezahltem Urlaub erhalten. Dies gegenüber der heutigen Regelung, bei welcher Dienstaltersgeschenke ab dem 10. Dienstjahr in « Der BAV hat be- schlossen, die offenen Punkte von einem Pensionskassenexperten beurteilen zu lassen.»
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