Jahresbericht 2015

12 13 Fünfjahresschritten ausbezahlt werden. Die Umsetzung dieser neuen Regelungen soll 2016 beginnen und die volle Wirksamkeit der Massnahme im Jahr 2020 eintreten.Geändert werden soll sodann die heutige Höhe der so genannten Anerkennungsprämien: Die heute für Anerkennungsprämien zur Verfügung stehende Summe soll um CHF 200’000 reduziert werden. Die geplanten Massnahmen sind insbesondere aufgrund der Entwicklungen der Anstellungsbedingungen der letzten Jahre und den aktuell anstehenden Veränderungen bei der Pensionskasse nicht nachzuvollziehen. Mit einer stetigen Verschlechterung der Anstellungsbedingungen wird es zunehmend schwieriger werden, gut qualifiziertes Personal für den Service Public zu gewinnen. Die kürzlich veröffentlichten Zahlen des Kantons gehen für das Jahr 2016 von einem erheblichen Überschuss aus und der Finanzplan prognostiziert auch für die kommenden Jahre eine positive Entwicklung. Die – bei der Festlegung der Massnahmen noch nicht be- kannte – positive Entwicklung führt dazu, dass die geplanten Abbaumassnahmen weder notwendig noch verhältnismässig sind. Der BAV hat aus diesem Grund mit den übrigen in der Arbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände zusammengeschlossen Personalverbände (AGSt) im Rahmen eines Hearings bei der Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK) den Antrag auf Nichteintreten auf die das Personal betreffenden Massnahmen gestellt. Geplant ist, dass die Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK) des Grossen Rates anfangs 2016 ihren Bericht veröffentlichen wird und anschliessend der Grosse Rat über das Geschäft debattieren und beschliessen soll. 2. Bericht über angeschlossene Institutionen Die verselbständigten Spitäler USB, FPS & UPK Die öffentlich-rechtlichen Spitäler USB, FPS und UPK wurden verselbständigt und nach einer Übergangsfrist von vier Jahren untersteht die Mehrheit der Mitarbeitenden ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr dem kantonalen Personalrecht. Dieses wurde ersetzt durch einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV), welcher die Anstellungsbedingungen in den Grundzügen regelt, Einzelheiten finden sich in den Reglementen der jeweiligen Spitäler. Gesamthaft kann gesagt werden, dass sich mit dem GAV für die Mitarbeitenden nicht sehr viel ändern wird und Vieles bleibt wie es war. Folgende Neuregelungen gelten ab dem 1. Januar 2016: Die Sperrfrist bei Krankheiten wird von 365 Tagen auf 180 Tage (ab dem 2. Dienstjahr) reduziert, wobei diese Regelung als Kann-Bestimmung formuliert ist. Unabhängig von dieser Verkürzung der Sperrfrist gilt nach wie vor eine Lohnfortzahlungspflicht von 720 Tagen. Schutz von Teilzeitmitarbeitenden: Abweichung vom Pensum über +/- 10% nur mit Einwilligung der Mitarbeitenden. «Die geplanten Abbaumassnahmen sind weder notwendig noch verhältnismässig. »

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