11 10 1. Änderungen bei den Anstellungsbedingungen Allgemeine Lohnentwicklung Generelle Lohnerhöhungen sind im Berichtsjahr leider wiederum nicht zu verzeichnen. Teuerungsausgleich und Stufenanstieg Der Stufenanstieg wurde per 1. Januar 2021 gemäss den Bestimmungen von § 4 des Lohngesetzes gewährt. Die gemäss § 22 Lohngesetz relevante Teuerung betrug minus 0.5 Prozent, weshalb die Lohnansätze per 1. Januar 2021 unverändert blieben. Sozialabzüge In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 ist die Einführung des Vaterschaftsurlaubs angenommen worden. Dies hatte für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer per 1. Januar 2021 eine Erhöhung des EO-Lohnbeitrags um 0,025% zur Folge. Familien- und Unterhaltszulagen Da keine Teuerungsanpassung erfolgte, blieben im Berichtsjahr auch die Ansätze für die Unterhaltszulagen unverändert. Die monatlichen Ansätze der Kinder-, Ausbildungs- und Unterhaltszulagen betrugen im Berichtsjahr: Kinderzulage CH 275.00 Ausbildungszulage (ab dem 16. Altersjahr) CHF 325.00 Unterhaltszulage bei einer Familienzulage CHF 415.50 Unterhaltszulage bei zwei Familienzulagen CHF 508.25 Unterhaltszulage bei drei Familienzulagen CHF 544.00 Unterhaltszulage bei vier und mehr Familienzulagen CHF 572.25 Ausbau der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Der Arbeitgeber Basel-Stadt hat im Berichtsjahr die bestehenden Angebote zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter ausgebaut. Damit soll sichergestellt werden, dass der Kanton als Arbeitgeber über attraktive und zeitgemässe Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf verfügt. In diesem Sinne wurde per 1. Januar 2021 der Maximalanspruch für den Bezug von bezahltem Urlaub für die Betreuung von Kindern oder nahen Angehörigen bei unvorhergesehenen Betreuungsengpässen von sechs auf zehn Tage erhöht. Eine weitere Neuerung betrifft die Förderung der Teilzeitarbeit: Bisher hat der Arbeitgeber Basel-Stadt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den Bedürfnissen der Mitarbeitenden nach Teilzeitarbeit Rechnung getragen. Seit dem 1. Juli 2021 haben Mütter und Väter nach der Geburt oder Adoption ihres Kindes Anspruch auf eine Reduktion des Beschäftigungsgrads. Der Anspruch auf Reduktion besteht im Umfang von bis zu 20 Prozent. Der Beschäftigungsgrad darf dabei 60 Prozent nicht unterschreiten. In gegenseitigem Einvernehmen kann aber auch eine weitergehende Reduktion vereinbart werden. Der Anspruch auf Reduktion des Beschäftigungsgrads muss zudem innerhalb von neun Monaten nach der Geburt oder der Adoption geltend gemacht werden. Die Umsetzung erfolgt spätestens drei Monate nach Gesuchseingang per Anfang des darauffolgenden Monats. Ende September des Berichtsjahres hat HR Basel-Stadt des Weiteren kommuniziert, dass in Umsetzung der Motion Lea Steinle und Konsorten betreffend «Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs für Kantonsangestellte» der Anspruch auf bezahlten Urlaub bei der Geburt eines Kindes der Partnerin von
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