Kollektiv-Rechtsschutzversicherung ZV Ausgabe. 01.2023 8 B1 Versicherte Personen B1.1 Versichert sind folgende Mitglieder (Einzelpersonen) des ZV-Mitgliedsverbandes, der diesem Kollektivvertrag beigetreten ist: • Arbeitnehmende, die im Dienst von Kantonen oder Gemeinden stehen. • Arbeitnehmende, die in anderen selbständigen oder unselbständigen öffentlichen Anstalten, Betrieben oder Verwaltungseinheiten arbeiten. • Privatrechtlich verpflichtete oder bei privatrechtlichen Gesellschaften beschäftigte Arbeitnehmende, sofern die öffentliche Hand bei der betreffenden Gesellschaft eine Beteiligung von über 50 % hält und die Gesellschaft eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. B2 Versicherte Rechtsfälle Versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person in den folgenden abschliessend aufgeführten Bereichen, sofern der zivilprozessuale Streitwert CHF 1000 übersteigt und der aufgeführte Bereich im Vertrag bzw. in der Police nicht ausgeschlossen ist. Bei einem Streitwert bis CHF 1000 besteht nur Anspruch auf eine einmalige Rechtsauskunft. B2.1 Arbeitsrecht Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer bei Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen. Ausgeschlossen sind jedoch Streitigkeiten aus Klassifizierung im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen sowie die Geltendmachung von Erfolgsvergütungen, es sei denn, es handle sich um Provisionen oder Gratifikationen. B2.2 Pilotprozess Wird durch eine Gesetzesänderung die Klassifizierung von mehreren Mitgliedern zu deren Nachteil geändert oder nicht verbessert, übernimmt die AXA-ARAG ausnahmsweise die Kosten eines Pilotprozesses, wenn dadurch das Gebot der Gleichbehandlung oder gesetzliche Garantien zum Schutz der Betroffenen (z.B. Besitzstandsgarantien) verletzt werden. Die AXA-ARAG wählt in Absprache mit dem ZV einen geeigneten Fall für den Pilotprozess aus. Weitere Leistungen erbringt die AXA-ARAG in diesen Fällen nicht. Teil B Berufs-Rechtsschutz
RkJQdWJsaXNoZXIy MjUxOTkzOQ==