Kollektiv-Rechtsschutzversicherung ZV Ausgabe. 01.2023 7 A9.6 Ändert die AXA-ARAG den Prämientarif während der Vertragsdauer, kann sie den neuen Tarif vom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. Zu diesem Zweck muss sie der Versicherungsnehmerin bzw. dem Versicherungsnehmer die neue Prämie spätestens sechs Monate vor Beginn des neuen Versicherungsjahrs bekanntgeben. A9.7 Ist die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer mit der Anpassung des Prämientarifs nicht einverstanden, kann sie oder er den Vertrag auf Ende des Versicherungsjahrs kündigen. A9.8 Erhält die AXA-ARAG bis Ende des Versicherungsjahrs keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung zu den Vertragsänderungen. A10 Mitteilungen A10.1 Alle Mitteilungen an die AXA-ARAG können rechtsgültig an die im Vertrag, in der Police oder in den Allgemeinen Vertragsbedingungen aufgeführte Adresse gerichtet werden. A10.2 Die Mitteilungen der AXA-ARAG an die Versicherungsnehmerin bzw. den Versicherungsnehmer und die versicherten Personen erfolgen rechtsgültig an die von ihnen zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. A11 Informationspflicht A11.1 Die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer informiert die versicherten Personen gemäss Art. 3 VVG über den Umfang der Versicherungsdeckung. Die AXA-ARAG stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung. A11.2 Die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer stellt den versicherten Personen eine Versicherungsbestätigung aus, welche den für die versicherten Personen wesentlichen Inhalt des Vertrags bzw. der Police festhält. A12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand A12.1 Anwendbares Recht Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht. Für Verträge, die liechtensteinischem Recht unterstehen, gehen die zwingenden Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts vor, wenn sie von diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) abweichen. A12.2 Gerichtsstand Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind ausschliesslich die ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig, bei Versicherungsnehmerinnen bzw. Versicherungsnehmern oder versicherten Person mit Geschäfts- bzw. Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein ausschliesslich die ordentlichen liechtensteinischen Gerichte. A13 Sanktionen Die Leistungspflicht entfällt, soweit und solang anwendbare gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Leistung aus dem Vertrag entgegenstehen.
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