Kollektiv-Rechtsschutzversicherung ZV Ausgabe. 01.2023 6 A8.2 Vorgehen: Die AXA-ARAG erteilt der / dem vom Mitgliedsverband bezeichneten Anwalt / Anwältin Kostengutsprache. Nach Überprüfung der Rechtslage wird das einzuschlagende Vorgehen mit der bzw. dem Versicherten besprochen. Der Anwalt / die Anwältin führt anschliessend die entsprechenden Verhandlungen für eine gütliche Erledigung. Scheitern diese, so entscheidet die AXA-ARAG über die Zweckmässigkeit der Prozessführung und das weitere Vorgehen. A8.3 Anwaltsbeizug: Die AXA-ARAG entscheidet über die Notwendigkeit, falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gerechtfertigt ist. A8.3.1 Die versicherte Person hat in folgenden Fällen stets Anspruch durch eine Anwältin bzw. einen Anwalt gemäss Anwaltsverzeichnis ZV vertreten zu werden: • falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine Rechtsvertreterin bzw. ein Rechtsvertreter bestellt werden muss (Anwaltsmonopol); • bei Interessenkollisionen; das heisst, wenn eine Gesellschaft der AXA Gruppe (ausgenommen die AXAARAG) Gegenpartei der bzw. des Versicherten ist oder es sich um einen Rechtsfall handelt, bei dem die AXAARAG auch der Gegenpartei Versicherungsschutz gewähren muss. A8.3.2 Die versicherte Person befreit die Anwältin bzw. den Anwalt gegenüber der AXA-ARAG vom Anwaltsgeheimnis und verpflichtet sie oder ihn, die AXA-ARAG über die Entwicklung des Falls auf dem Laufenden zu halten und dieser die für ihre Entscheide nötigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. A8.4 Für die Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung gilt in Abänderung von A8.1 und A8.2 AVB folgendes: Der Versicherungsnehmer selbst oder ein von ihm beauftragter Rechtsvertreter überprüft die Rechtslage, berät die versicherte Person und führt die Verhandlungen für eine ausserprozessuale Erledigung des Rechtsfalls mit dem Ziel, eine gütliche Erledigung zu erreichen. Scheitern diese, so dass die Ansprüche der versicherten Person nur noch auf dem Prozessweg durchsetzbar sind, oder ist ein Prozessverfahren gegen die versicherte Person eingeleitet worden, so meldet dies der Versicherungsnehmer unverzüglich der AXA-ARAG. Diese entscheidet nach Anhörung des Versicherungsnehmers über die Zweckmässigkeit der Prozessführung und das weitere Vorgehen. A8.5 Vergleiche: Die AXA-ARAG übernimmt Verpflichtungen zu ihren Lasten aus einem Vergleich nur, wenn sie diesem vorgängig zugestimmt hat. A8.6 Parteientschädigungen: Der versicherten Person gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochene Prozess und Parteientschädigungen sind der AXA-ARAG bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistungen zu erstatten bzw. abzutreten. A8.7 Aussichtslosigkeit: Lehnt die AXA-ARAG eine Leistung für eine Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ab, so muss sie die vorgeschlagene Lösung unverzüglich schriftlich begründen und die versicherte Person auf die Möglichkeit des Verfahrens bei Meinungsverschiedenheiten hinweisen. Die Wahrung von Rechtsmittel-, Verwirkungs- und Verjährungsfristen obliegt in diesem Fall der versicherten Person. A8.8 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten: Die versicherte Person hat bei Meinungsverschiedenheiten über die zur Rechtsfallerledigung zu ergreifenden Massnahmen das Recht, diese Frage durch eine gemeinsam zu bestimmende und unabhängige Fachperson beurteilen zu lassen. Bei fehlender Einigung wird diese durch die zuständige Richterin bzw. den zuständigen Richter bestimmt. Die Kosten sind von den Parteien je zur Hälfte vorzuschiessen und von der unterliegenden Partei zu tragen. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Verlangt die versicherte Person nicht innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung der Ablehnung ein solches Verfahren, so gilt dies als Verzicht. A8.9 Massnahmen auf eigene Kosten: Bei Meinungsverschiedenheiten kann die versicherte Person auf ihre Kosten Massnahmen ergreifen, die ihr richtig bzw. nützlich erscheinen. Leitet die versicherte Person bei Ablehnung der Versicherungsleistung auf eigene Kosten einen Prozess ein oder führt einen solchen weiter, und erreicht sie ein Resultat, das für sie günstiger ausfällt als die ihr von der AXA-ARAG schriftlich begründete Lösung oder das Ergebnis des Verfahrens bei Meinungsverschiedenheiten, so übernimmt die AXA-ARAG die dadurch entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag der Versicherungssumme. A8.10 Verletzung von Mitwirkungspflichten: Werden Informations- oder Verhaltenspflichten verletzt, kann die AXA-ARAG ihre Leistungen kürzen oder verweigern. Diese Folgen treten nicht ein, wenn die Verletzung nach den Umständen unverschuldet ist oder wenn die versicherte Person nachweist, dass dadurch der Eintritt des Rechtsfalls und der Umfang der geschuldeten Leistungen nicht beeinflusst wurden. Diese Regelung gilt auch für Obliegenheiten ausserhalb des Rechtsfalls. A9 Prämienabrechnung, -zahlung und -anpassung A9.1 Die Prämie wird an dem im Vertrag bzw. in der Police aufgeführten Tag jedes Versicherungsjahrs fällig. A9.2 Die in der Police aufgeführte Prämie gilt als Vorausprämie und wird aufgrund der Anzahl der versicherten Personen berechnet. Die definitive Prämie wird am Ende jedes Versicherungsjahrs jeweils per Hauptverfall oder nach Auflösung des Vertrags ermittelt. A9.3 Die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer hat der AXA-ARAG für die definitive Prämienabrechnung die Anzahl der versicherten Personen zu deklarieren. Nachprämien werden fällig an dem Tag, der auf der Prämienabrechnung festgelegt ist. A9.4 Während des laufenden Versicherungsjahrs hinzutretende versicherte Personen sind mitversichert, sofern diese per Hauptverfall bzw. rechtzeitig im Rahmen der jährlichen Deklaration zur Ermittlung der definitiven Versicherungsprämie gemeldet werden. A9.5 Zur Überprüfung der Angaben kann die AXA-ARAG alle massgeblichen Unterlagen des Versicherungsnehmers einsehen und insbesondere Kopien der Beitritts- und Austrittserklärungen der versicherten Personen verlangen.
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