Rechtsschutzreglement BAV

Kollektiv-Rechtsschutzversicherung ZV Ausgabe. 01.2023 5 A5.1.7 das Inkasso der bzw. der versicherten Person aus einem versicherten Rechtsfall zustehenden Forderungen bis zum Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins oder einer Konkursandrohung; A5.1.8 Strafkautionen zur Vermeidung von Untersuchungshaft. Diese Leistungen werden nur vorschussweise erbracht und sind der AXA-ARAG von der versicherten Person vor Abschluss des Rechtsfalls zurückzuerstatten; A5.1.9 ein im Einvernehmen mit der AXA-ARAG vereinbartes Mediationsverfahren als Alternative zu einem Gerichtsverfahren; A5.1.10 Für die Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung gilt zusätzlich folgendes: Versichert sind ausschliesslich die in A5.1.3 bis A5.1.10 AVB aufgeführten Leistungen bei prozessualen Streitigkeiten vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden. A5.2 Pro Rechtsfall werden die Leistungen für alle versicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme zusammengerechnet. Mehrere Streitigkeiten, die sachlich und zeitlich zusammenhängen, gelten als ein Rechtsfall. Dasselbe gilt, wenn eine oder mehrere versicherte Person(-en) für denselben Rechtsfall aus verschiedenen Versicherungsverträgen bei der AXA-ARAG versichert sind. In allen Fällen wird die Versicherungssumme höchstens einmal ausgerichtet. A5.3 Nicht versichert ist die Bezahlung von A5.3.1 Bussen und Konventionalstrafen; A5.3.2 Schadenersatz und Genugtuung; A5.3.3 Kosten, die zu Lasten einer bzw. eines Haftpflichtigen oder einer Haftpflichtversicherung gehen; A5.3.4 Kosten für öffentliche Beurkundungen, Einträge in öffentliche Register und Notariatsgeschäfte. A6 Ausschlüsse A6.1 Nicht versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person A6.1.1 im Zusammenhang mit Streiks oder Aussperrungen; A6.1.2 zur Erlangung, Erneuerung oder Wiedererlangung einer Berufsausübungsbewilligung; A6.1.3 gegen die AXA-ARAG, die beauftragten Anwälte und Experten. Versichert ist jedoch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen andere Gesellschaften der AXA Gruppe; A6.1.4 im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit Verbrechen, deren die versicherte Person beschuldigt wird, sowie der Vorbereitung dazu; einschliesslich daraus folgender zivil- und verwaltungsrechtlicher Folgen; als Beteiligte bzw. Beteiligter an Raufereien oder Schlägereien; A6.1.5 bei der Abwehr von ausservertraglichen Schadenersatz und Genugtuungsansprüchen Dritter; A6.1.6 im Zusammenhang mit kriegs- oder kriegsähnlichen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen oder Unruhen aller Art sowie Schäden aufgrund radioaktiver oder ionisierender Strahlen; A6.1.7 im Zusammenhang mit Forderungen und Verbindlichkeiten, die kraft Erbrechts oder infolge von Zession bzw. Schuldübernahme oder Schuldbeitritt auf die versicherte Person übergegangen bzw. entstanden sind; A6.1.8 aus privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer und Geschäftsleitungsmitglied sowie aus Verwaltungsrats- oder Stiftungsratsmandaten; A6.1.9 im Zusammenhang mit jeglicher selbstständigen Berufs- oder Erwerbstätigkeit und mit anderer unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeit sowie mit Vorbereitungshandlungen dazu; A6.1.10 im Zusammenhang mit handelsgesellschaftlichen, genossenschaftlichen und vereinsrechtlichen Verhältnissen, einfachen Gesellschaften sowie Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die betreffenden Organe; A6.1.11 aus dem Bereich des Immaterialgüterrechts und Kartellrechts sowie des Rechts über den unlauteren Wettbewerb. A6.1.12 Für die Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung gilt zusätzlich folgendes: Nicht versichert sind: • Kosten für die ausserprozessuale Beratung und Vertretung der versicherten Person. Wird hingegen ein versicherter Rechtsfall nach Scheitern der Verhandlungen über eine ausserprozessuale Erledigung einem Anwalt zur Einleitung des Prozessverfahrens übertragen, und trifft dieser nochmals Vorkehrungen zur gütlichen Erledigung, so ist auch die Kostenübernahme für diese ausserprozessuale Vertretung versichert, es sei denn, die AXA-ARAG beurteile die Einleitung eines Prozessverfahrens als aussichtslos; • Kosten im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren bis zum Erlass einer Verfügung sowie Einspracheverfahren vor der verfügenden Behörde; • Kosten im Zusammenhang mit einem Rechtsöffnungsverfahren erster Instanz A6.2 Nicht versichert sind ferner Rechtsstreitigkeiten zwischen Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer und versicherten Personen sowie unter den durch diesen Vertrag versicherten Personen. A7 Rechtsfallanmeldung A7.1 Ein Rechtsfall, für den die versicherte Person die AXA-ARAG in Anspruch nehmen will, ist ihr bzw. der Versicherungsnehmerin respektive dem Versicherungsnehmer unverzüglich mitzuteilen. Die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer leitet eine Rechtsfallanmeldung sofort der AXA-ARAG weiter und bestätigt unter Angabe des Beitrittsdatums, dass die Anspruchstellerin bzw. der Anspruchsteller zum Kreis der versicherten Person gehört. A7.1.1 Für die Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung gilt dies lediglich bei prozessualen Streitigkeiten vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden. A7.2 Vor der Einleitung von Rechtsverfahren, für die Versicherungsschutz beansprucht wird, oder dem Beizug einer Rechtsvertreterin bzw. eines Rechtsvertreters ist die Zustimmung der AXA-ARAG einzuholen. A8 Rechtsfallabwicklung A8.1 Mitwirkung: Nach Anmeldung eines Rechtsfalls hat die bzw. der versicherten Person der AXA-ARAG bzw. der beauftragten Anwältin / dem beauftragten Anwalt die notwendigen Auskünfte und Vollmachten zu erteilen sowie die Beweismittel und aktuellen Adressen der Gegenpartei zu beschaffen und auszuhändigen.

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