Kollektiv-Rechtsschutzversicherung ZV Ausgabe. 01.2023 4 A1 Umfang des Vertrags Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sind Bestandteil des zwischen dem Versicherungsnehmer und der AXA-ARAG zugunsten der versicherten Personen abgeschlossenen Versicherungsvertrags. Allfällige im Vertrag bzw. in der Police aufgeführte Besondere Vertragsbedingungen (BVB) gehen diesen AVB vor. Die Kollektiv-Rechtsschutzversicherung umfasst den Berufs-Rechtsschutz, wahlweise als • Vollkosten-Rechtsschutzversicherung; • Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung. A2 Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer und versicherte Personen A2.1 Versicherungsnehmer ist Öffentliches Personal Schweiz ZV, nachfolgend «ZV» genannt. A2.2 Als versicherte Personen gelten die Arbeitnehmenden der öffentlichen Hand und der dieser zuzuordnenden Unternehmen, welche einem Mitgliedsverband des ZV angehören. A2.3 Der jeweilige Mitgliedsverband des ZV wählt zwischen der Vollkosten- oder der Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung. In der Versicherungsbestätigung ist jeweils aufgeführt, ob die versicherten Personen über eine Vollkosten- oder Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung verfügen. A3 Örtlicher Geltungsbereich A3.1 Die Versicherung gilt für Rechtsfälle in der Schweiz. A3.2 Versicherungsschutz besteht, wenn der örtliche Geltungsbereich den Gerichtsstand und das anwendbare Recht umfasst. A3.3 Das Fürstentum Liechtenstein ist der Schweiz gleichgestellt. A4 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes A4.1 Der Versicherungsschutz beginnt für die einzelne versicherte Person • mit dem Beginn des Vertrags; • mit der Aufnahme in den Kreis der versicherten Personen; • nach Ablauf der vom ZV festgelegten Wartefrist. Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Teil A Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags A4.2 Der Versicherungsschutz erlischt für die einzelne versicherte Person • mit der Aufhebung des Vertrags; • mit dem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen. A4.3 Versicherungsschutz besteht für Rechtsfälle, bei denen das auslösende Ereignis und der Bedarf an Rechtsschutz während der Versicherungsdauer bzw. der Dauer der Zugehörigkeit zum Kreis der versicherten Personen eintreten. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Rechtsfälle, die während der vom ZV festgelegten Wartefrist eintreten. A4.4 Das auslösende Ereignis gilt im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Pflichten als eingetreten. A4.5 Bei Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen oder bei Aufhebung des Vertrags können Rechtsfälle noch innerhalb von drei Monaten angemeldet werden. Für Rechtsfälle, die erst nach Ablauf von diesen drei Monaten angemeldet werden, besteht kein Rechtsschutz mehr. A5 Versicherte Leistungen A5.1 In den versicherten Rechtsfällen übernimmt die AXA-ARAG bis zur im Vertrag bzw. in der Police aufgeführten Versicherungssumme pro Rechtsfall die Aufwendungen für: A5.1.1 Rechtsdienstleistungen wahlweise durch die AXA-ARAG oder einen Rechtsanwalt gemäss Anwaltsverzeichnis ZV. Die vorprozessuale Beratung der versicherten Person erfolgt nur bei der Vollkosten-RSV; A5.1.2 das Bearbeiten des Rechtsfalls und die Vertretung durch die AXA-ARAG, wenn vom Mitglied gewünscht, oder durch eine oder einen beigezogene Rechtsvertreterin bzw. beigezogenen Rechtsvertreter gemäss Anwaltsverzeichnis ZV; A5.1.3 Gutachten von Sachverständigen zur Klärung von Streitfragen, sofern diese im Einvernehmen mit der AXA-ARAG oder von einem Gericht veranlasst worden sind; davon ausgeschlossen sind Kosten für Blut und Urinuntersuchungen, ferner verkehrspsychologische und verkehrsmedizinische Untersuchungen; A5.1.4 Gerichtsgebühren oder andere zu Lasten der versicherten Person gehende Verfahrenskosten staatlicher Gerichte und Behörden; A5.1.5 Gebühren und Verfahrenskosten von Schiedsgerichten unter Vorbehalt der ausdrücklichen Zustimmung der AXA-ARAG; A5.1.6 der versicherten Person auferlegte Prozessentschädigungen an die Gegenpartei;
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