Rechtsschutzreglement BAV

Kollektiv-Rechtsschutzversicherung ZV Ausgabe. 01.2023 3 Das Wichtigste in Kürze Gerne informieren wir Sie über den wesentlichen Inhalt Ihrer Kollektiv-Rechtsschutzversicherung. Die ausführlichen Informationen können Sie den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), dem Vertrag und der Police entnehmen. Wer ist Versicherungsträger? Versicherungsträgerin ist die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Affolternstrasse 42, 8050 Zürich (im Folgenden «AXA-ARAG» genannt), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich und Tochtergesellschaft der AXA Versicherungen AG. Welche Personen sind versichert? Versichert sind Arbeitnehmende der öffentlichen Hand und der dieser zuzuordnenden Unternehmen, welche einem Mitgliedsverband des ZV angehören. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der versicherten Tätigkeit, wie sie im Vertrag umschrieben ist. Welche Rechtsfälle sind versichert? • Im Berufs-Rechtsschutz Arbeitsrecht als Arbeitnehmende der öffentlichen Hand und der dieser zuzuordnenden Unternehmen Welche Rechtsfälle sind nicht versichert? Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für: • Bagatellfälle bis CHF 1000 • Selbstständige Berufstätigkeit • Tätigkeit in Geschäftsleitung, Verwaltungsrat oder Stiftungsrat aus privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen • Streitigkeiten aus gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen (z. B. Verein, Genossenschaft, AG) • Streitigkeiten aus Finanz-, Bank- und Börsengeschäften • Abwehr von Schadenersatzansprüchen (Haftpflichtversicherung) • Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer und Versicherten sowie unter versicherten Personen Welche Leistungen sind versichert? Versichert sind die Rechtsberatung und Interessenvertretung wahlweise durch die AXA-ARAG oder die Vertrauensanwälte gemäss Anwaltsverzeichnis ZV sowie die Kosten bei rechtlichen Streitigkeiten wie Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten sowie Parteientschädigungen. In den versicherten Fällen übernimmt die AXA-ARAG die Kosten der versicherten Leistungen bis zu der im Vertrag bzw. in der Police aufgeführten Versicherungssumme (Vermögensschadensversicherung). Nicht versichert sind diese Kosten, wenn eine Haftpflichtige bzw. ein Haftpflichtiger oder eine Haftpflichtversicherung dafür aufkommen muss. Wann besteht freie Anwaltswahl gemäss Anwaltsverzeichnis ZV? Immer bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, wo eine Rechtsvertreterin bzw. ein Rechtsvertreter bestellt werden muss, sowie bei Interessenkollisionen oder Auseinandersetzungen mit anderen Gesellschaften der AXA Gruppe. Wo gilt die Versicherung? Die Versicherung gilt im Berufs-Rechtsschutz für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Wie hoch ist die Prämie und wann ist sie fällig? Die Prämie sowie deren Fälligkeit sind im Vertrag und in der Police festgehalten. Massgebend für die Prämie ist die Anzahl versicherter Personen. Welches sind die wichtigsten Pflichten der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen? Sobald rechtliche Unterstützung benötigt wird, müssen die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen • Rechtsfälle unverzüglich dem ZV melden und dieser leitet sie dem Rechtsdienst der AXA-ARAG weiter; • alle notwendigen Auskünfte erteilen; • alle Unterlagen und Beweise zur Verfügung stellen; • Anwaltsbeizüge und Prozesseinleitungen vorgängig mit AXA-ARAG absprechen. Wann beginnt und endet die Versicherung? • Für die einzelne versicherte Person beginnt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt, in welchem der ZV-Mitgliedsverband der Kollektivversicherung beitritt oder per Anstellungsdatum, wenn dieses nach dem Beitritt liegt. Vorbehalten bleibt die vom ZV in seinem Rechtsschutzreglement festgelegte Wartefrist. • Wird der Versicherungsvertrag nicht auf Ablauf gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr. • Beträgt die Laufzeit des Vertrags mehr als drei Jahre, kann jede Partei den Vertrag auf das Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. • Versicherungsschutz besteht unter Vorbehalt der Wartefrist für Rechtsfälle, bei denen das auslösende Ereignis und der Bedarf an Rechtsschutz während der Versicherungsdauer eintreten und die in diesem Zeitraum bzw. spätestens drei Monate nach Aufhebung des Versicherungsvertrags oder nach Austritt aus dem Kreis der Versicherten bei der AXA-ARAG angemeldet werden. Besondere Informationen für das Fürstentum Liechtenstein Verletzt die AXA-ARAG die Informationspflicht nach liechtensteinischem Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz, hat die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer ab Zustellung der Police ein vierwöchiges Rücktrittsrecht. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3000 Bern. Welche Daten verwendet die AXA-ARAG auf welche Weise? Die AXA-ARAG verwendet Daten in Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen sind unter AXA.ch/datenschutz zu finden.

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