Rechtsschutzreglement BAV

Reglement Rechtsschutz Art. 1 Rechtsschutz Jedes Aktivmitglied ist mit Beitritt zu einem Mitgliederverband des ZV automatisch der Kollektivrechtsschutzversicherung des ZV angeschlossen, sofern der jeweilige Mitgliederverband dem Beitritt zur Rechtsschutzversicherung zugestimmt hat. Art. 2 Wahl der Versicherungslösung 1 Die Mitgliederverbände teilen dem Sekretariat des ZV mit, welche der beiden Versicherungslösungen sie für alle Aktivmitglieder wählen: − Vollkosten-Rechtsschutzversicherung − Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung 2 Unterbleibt eine Wahl, werden dem Mitgliederverband die Prämien für die günstigere Variante (Stand 23. November 2022: Prozesskosten-Rechtsschutzversicherung) in Rechnung gestellt. Art. 3 Meldung versicherter Aktivmitglieder 1 Die Mitgliederverbände melden dem Sekretariat des ZV jährlich bis zum 31. Januar die Zahl ihrer Aktivmitglieder (Stand 31. Dezember des Vorjahres oder jünger). Diese dient als Grundlage für die Prämienrechnung. 2 Unterbleibt die Meldung, erfolgt die Rechnungsstellung aufgrund der dem Sekretariat des ZV bereits bekannten Mitgliederzahl. Ein Verwaltungszuschlag bleibt vorbehalten. Art. 4 Leistung 1 Versichert sind Rechtsdienstleistungen (Rechtsberatung und Prozessführung bei der Vollkostenversicherung, nur Prozessführung bei der Prozesskostenversicherung) bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen. Als öffentlich-rechtlich gelten: − Arbeitnehmende, die im Dienst von Kantonen oder Gemeinden stehen. − Arbeitnehmende, die in anderen selbständigen oder unselbständigen öffentlichen Anstalten, Betrieben oder Verwaltungseinheiten arbeiten.

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