Rechtsschutzreglement BAV

2 − Privatrechtlich verpflichtete oder bei privatrechtlichen Gesellschaften beschäftigte Arbeitnehmende, sofern die öffentliche Hand bei der betreffenden Gesellschaft eine Beteiligung von über 50 % hält und die Gesellschaft eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. 2 Aussichtslose Fälle sind ausgenommen. Die Beurteilung erfolgt durch das Sekretariat des ZV und die AXA-ARAG. 3 Streitigkeiten im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen sind ausgenommen. Sind in diesen Fällen mehrere Mitglieder betroffen, kann die Rechtsschutzversicherung ausnahmsweise die Kosten für die Führung eines Pilotprozesses übernehmen. Art. 5 Mindeststreitwert Der Mindeststreitwert beträgt Fr. 1'000.00. Art. 6 Karenzfrist Für Neumitglieder gilt eine Karenzfrist von drei Monaten. Vor oder in dieser Wartefrist eintretende Rechtsfälle sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Art. 7 Selbstbehalt Aufgehoben Art. 8 Bestimmung Rechtsvertretung Die Rechtsvertretung wird vom ZV bestimmt und erfolgt durch den vom Mitgliederverband bezeichneten Vertrauensanwalt bzw. die Vertrauensanwältin oder durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt gemäss Anwaltsverzeichnis des ZV. Art. 9 Rechtsfallabwicklung 1 Die Meldung des Eintritts eines Rechtsfalls erfolgt beim Sekretariat des ZV durch das Mitglied mit dem Formular «Rechtsfallanzeige». 2 Das Sekretariat des ZV prüft die Mitgliedschaft und die Deckung des angemeldeten Rechtsfalls.

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