Rechtsschutzreglement BAV

3 3 Das Sekretariat des ZV nimmt die Zuweisung an den Vertrauensanwalt oder die Vertrauensanwältin des Verbandes oder des ZV gemäss Anwaltsverzeichnis des ZV vor. Es meldet den Rechtsfall der Versicherung und ersucht um Kostengutsprache. 4 Der ZV informiert das Mitglied über den Entscheid betreffend Kostengutsprache und teilt bei Gutheissung mit, wer die Rechtsvertretung übernimmt. Art. 10 Genehmigung und Inkrafttreten 1 Das vorliegende Reglement wird von der Geschäftsleitung am 6. Dezember 2022 genehmigt. 2 Das vorliegende Reglement tritt per 1. Januar 2023 in Kraft. Fassung vom 2. März 2023 Baden, 14. März 2023

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