Jahresbericht 2018

12 13 2. Es ist für alle Betroffenen sehr schwierig, die damals massgebenden Umstände nach dieser langen Zeitspanne noch zu rekonstruieren. 3. Bei einer Gutheissung der Einsprache wird die entsprechende Lohndifferenz rückwirkend ausbezahlt. Dies führt aufgrund der Steuerprogression zu einer einmaligen steuerlichen Mehrbelastung. Diese ist umso höher, je länger das Verfahren dauert. Da man als Einsprecher keinen Einfluss darauf hatte, wann die Einsprache behandelt wurde, steht die Frage im Raum, ob diese steuerliche Auswirkung nicht gegen das Willkürverbot verstösst. Es ist zu hoffen, dass die Bearbeitung der Einspracheverfahren im Jahr 2019 vorangetrieben und das Projekt abgeschlossen werden kann. Teuerungsausgleich ab 2019 Der BAV setzte sich als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Personalverbände AGST unter anderem auch im Berichtsjahr dafür ein, dass dem Staatspersonal des Kantons Basel-Stadt ein Teuerungsausgleich gewährt wird. Gemäss § 22 des Lohngesetzes des Kantons Basel-Stadt werden die Lohnansätze jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Basler Index der Konsumentenpreise vom November des Vorjahres neu festgesetzt.Was im Falle einer negativen Teuerung geschieht und inwiefern und über welchen Zeitraum eine solche an eine nachfolgende positive Teuerung anzurechnen ist, lässt das Gesetz offen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat bis anhin den Grundsatz vertreten, dass eine negative Teuerung aus Vorjahren bei der Festlegung des Teuerungsausgleichs berücksichtigt wird. Er hat also auch dann keinen Teuerungsausgleich beantragt, wenn die Teuerung im massgeblichen Jahr zwar positiv war, die negative Teuerung der Jahre davor diese aber überwog. Die AGST vertritt seit jeher die Ansicht, dass diese Praxis rechtlich nicht haltbar ist. Seiner bisherigen Praxis entsprechend hat der Regierungsrat in das Budget des Jahres 2018 trotz einer Teuerung von 1.1% keinen Teuerungsausgleich eingestellt. Der Regierungsrat beschloss aber bereits im Dezember 2017, dem Grossen Rat im Rahmen des Budgets 2019 zu beantragen, auf die weitere Verrechnung der verbleibenden kumulierten Minusteuerung von 1.2% zu verzichten, sodass die Kumulierung und Verrechnung einer allfälligen künftigen negativen Teuerung ab dem Jahr 2019 von neuem beginnen würde.

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