Jahresbericht 2018

8 9 Erfreut nahm der Vorstand des BAV am 19. Dezember 2018 vom Beschluss des Grossen Rates Kenntnis, dass den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung ab 2019 ein allfälliger Teuerungsausgleich unter definitivem Verzicht auf die Verrechnung der kumulierten Negativteuerung der Jahre 2011 bis 2017 gewährt wird, auch wenn die Abstimmung denkbar knapp ausfiel. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Personalverbände AGST hat sich der BAV im Berichtsjahr tatkräftig für die Gewährung eines Teuerungsausgleichs eingesetzt. Auch wenn die Pensionskasse im Jahr 2018 etwas weniger als beispielsweise im Vorjahr im Fokus stand, hat sich der Vorstand auch im Berichtsjahr intensiv mit der Thematik befasst. Es ist offensichtlich, dass das gesamte Vorsorgewesen eine der grossen Herausforderungen der nächsten Jahre unserer Gesellschaft sein und bleiben wird. Der BAV hat sich deshalb längst zum Ziel gesetzt, dieses Thema prioritär zu behandeln und sich in den entsprechenden Gremien einzubringen. Abschliessend danke ich an dieser Stelle allen Vorstandskolleginnen und –kollegen, dem Beirat sowie dem Sekretariat für ihr grosses Engagement. Ohne diesen unermüdlichen Einsatz wäre eine effiziente und wirkungsvolle Vertretung der Mitglieder des BAV nicht möglich. Dr. Gregor Thomi Präsident 1. Änderungen bei den Anstellungsbedingungen Allgemeine Lohnentwicklung Generelle Lohnerhöhungen sind im Berichtsjahr wiederum nicht zu verzeichnen. Teuerungsausgleich und Stufenanstieg für das Jahr 2018 Der Stufenanstieg wurde per 1. Januar 2018 gemäss den Bestimmungen von § 4 des Lohngesetzes gewährt. Die gemäss § 22 Lohngesetz für das Jahr 2018 relevante Teuerung betrug plus 1.1%. Trotz der positiven Teuerung blieben die Lohnansätze per 1. Januar 2018 unverändert. Dies weil die positive Teuerung von 1.1% mit der kumulierten negativen Teuerung der Jahre 2011 bis 2016 von insgesamt 2.3% verrechnet wurde. Der Regierungsrat hatte aber bereits im Dezember 2017 beschlossen, dem Grossen Rat im Rahmen des Budgets 2019 zu beantragen, auf die weitere Verrechnung der verbleibenden kumulierten Minusteuerung von 1.2% zu verzichten (weitere Ausführungen hierzu siehe Seite 13). Familien- und Unterhaltszulagen Da keine Teuerungsanpassung erfolgte, blieben im Berichtsjahr auch die Ansätze für die Kinder-, Ausbildungs- und Unterhaltszulagen unverändert. Sie betrugen monatlich:

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