8 9 vertrages hinfällig geworden und der bisherige GAV, der am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, gilt somit für einen Grossteil der Mitarbeitenden des USB weiterhin. Gemäss den Rückmeldungen, die der BAV erhalten hat, sind die Mitarbeitenden des USB grossmehrheitlich erleichtert, dass es nicht zur Spitalfusion gekommen ist. Sorge bereitet den Verantwortlichen des BAV die Lohnentwicklung der Mitarbeitenden der öffentlichen Spitäler im Kanton Basel-Stadt – diese hinkt der Lohnentwicklung der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung nach wie vor hinterher. Des Weiteren haben auch im Berichtsjahr zahlreiche Mitglieder von der rechtlichen Beratung durch unser Sekretariat Gebrauch gemacht. Der BAV erfüllt seine Funktion als starker und kompetenter Personalverband erfolgreich und zur Zufriedenheit seiner Mitglieder. Abschliessend danke ich an dieser Stelle allen Vorstandskolleginnen und –kollegen, dem Beirat sowie dem Sekretariat für ihr grosses Engagement. Ohne diesen unermüdlichen Einsatz wäre eine effiziente und wirkungsvolle Vertretung der Mitglieder des BAV nicht möglich. Dr. Gregor Thomi Präsident 1. Änderungen bei den Anstellungsbedingungen Allgemeine Lohnentwicklung Generelle Lohnerhöhungen sind im Berichtsjahr wiederum nicht zu verzeichnen. Teuerungsausgleich und Stufenanstieg Der Stufenanstieg wurde per 1. Januar 2019 gemäss den Bestimmungen von § 4 des Lohngesetzes gewährt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 hat der Grosse Rat dem Antrag des Regierungsrates zugestimmt, den Teuerungsausgleich vollumfänglich auszurichten. Somit wurde auf die Verrechnung der aufgelaufenen Minusteuerung von 1.2 Prozent verzichtet. Entsprechend wurden die Lohnansätze per 1. Januar 2019 an die Teuerung angepasst. Die dabei gemäss § 22 Lohngesetz relevante Teuerung betrug plus 1.1 Prozent. Die Anpassung der Lohnansätze per 1. Januar 2019 richtete sich nach der im Lohngesetz festgelegten degressiven Skala: Der Teuerungsausgleich erfolgte in den Lohnklassen 1 bis 8 zu 100 Prozent und ab Lohnklasse 9 bis 28 degressiv bis auf 65 Prozent. Familien- und Unterhaltszulagen Nebst den Lohnansätzen (siehe Ausführungen oben) wurden per 1. Januar 2019 auch die Ansätze für die Unterhaltszulagen an die Teuerung angepasst. Die Ansätze für die Kinder- und Ausbildungszulagen blieben im Berichtsjahr jedoch unverändert. Die monatlichen Ansätze der Kinder-, Ausbildungs- und Unterhaltszulagen betrugen im Berichtsjahr:
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